17.04.2023

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) beschlossen

Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffe in den Verkehr bringen, werden ab Frühjahr 2025 eine Sonderabgabe entrichten müssen. Das hat der Bundesrat am 31. März 2023 mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) beschlossen. Mit dem Gesetz müssen Hersteller bestimmter Einwegprodukte Abgaben entrichten, die zur Deckung von Reinigungskosten im öffentlichen Raum verwendet werden.

Saft in Flaschen aus Einwegkunststoff

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) werden Unternehmen, die Einwegkunststoffe in Verkehr bringen, dazu verpflichtet, sich an den Reinigungskosten im öffentlichen Raum zu beteiligen. Betroffen sind alle Inverkehrbringer von Waren, die im Anwendungsbereich der EU-Kunststoffrichtlinie (Anhang E) aufgeführt sind:

  • Behälter für Lebensmittel, deren Inhalt zum sofortigen Verzehr bestimmt ist.
  • Lebensmittebehälter aus flexiblem Material (Umhüllungen und Verpackungen) mit Lebensmitteln, die für einen sofortigen Verzehr bestimmt sind.
  • Getränkebehälter die bis zu drei Liter Flüssigkeit enthalten können.
  • Getränkebecher mit Abdeckungen und Deckeln.
  • Feuchttücher die für den Haushalt und die Körperpflege eingesetzt werden.
  • Luftballons, die an Verbraucher abgegeben (also nicht jene, die für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwendet) werden.
  • Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse inklusive der Filter.
  • Leichte Tragetaschen.

Das Einwegkunststofffondsgesetz wird Art. 8 Abs. 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) in deutsches Recht umsetzen. Allerdings ist mit dieser Liste erst das vorläufige Ende der Fahnenstange erreicht. Viele Politiker in der EU und in Deutschland haben ihren Willen bekundet, diese Warenliste in Zukunft auszuweiten.

 

Jährliche Erklärung muss bestätigt werden

Inverkehrbringer können sich ab 2024 registrieren. Ab 2025 müssen sie jährlich eine Erklärung abgeben, auf deren Basis im Folgejahr der geschuldete Betrag berechnet und eingezogen wird. Ein Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Steuerberater muss die Meldung prüfen und bestätigen. Wenn das Unternehmen nicht in Deutschland registriert ist, muss ein deutscher Vertreter benannt und registriert werden. Wie viel von den Inverkehrbringern bezahlt werden muss, hängt von der Verpackungsart ab. Für Feuchttücher werden z.B. 0,06 Euro je Kilogramm, für Getränkebecher ohne Pfand 0,245 Euro berechnet.

 

Einnahmen aus dem Einwegkunststofffondsgesetz fließen in einen Fonds

Die Einnahmen fließen in einen Fonds, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Dieser finanziert die Verwaltung der Sammel- und Erstattungsverfahren. Das Geld wird an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Abfälle entsorgen, den öffentlichen Raum reinigen und zur Bewusstseinsbildung der Bevölkerung beitragen, ausgezahlt. Um Zahlungen zu erhalten, müssen die Entsorgungsträger registriert sein und Erstattungsanträge stellen. Das konkrete Verfahren wird über ein Punktesystem organisiert.

 

Verstöße gegen die Bestimmungen des EWKFondsG werden geahndet

Verstöße gegen das Einwegkunststofffondsgesetz werden sanktioniert. Dies wird z.B. der Fall sein, wenn falsche Mengenangaben gemacht oder sich Inverkehrbringer nicht registrieren lassen. Behörden können Waren, die unter Umgehung der Vorschriften auf den Markt gebracht werden, beschlagnahmen lassen. Geplant ist auch, Online-Plattformen zu verpflichten, Inverkehrbringer auf Einhaltung der Vorschriften zu prüfen.

 

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Online-Version

Autor*in: Martin Buttenmüller