25.04.2022

Andienungspflicht

Abfallrecht WEKa MEDIA

Gibt es in Bundesländern, Kommunen oder Kreisen eine gesetzliche Vorschrift, wonach Sonderabfall einer bestimmten Entsorgungseinrichtung wie Abfallverbrennungsanlage, Sondermülldeponie o.Ä. angeboten (angedient) werden muss, so nennt man dies Andienungspflicht.

Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle

Auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 4 KrWG dürfen die Bundesländer, soweit dies zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung erforderlich ist, Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen.

Andienungspflicht bedeutet, dass der Erzeuger oder Besitzer eines gefährlichen Abfalls, unabhängig von anderen Rechtspflichten, vor der Entsorgung eine Zuweisung zu einer durch das jeweilige Bundesland bestimmten Entsorgungsanlage besitzen muss. Diejenigen Bundesländer, die von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen, haben dafür so genannte Zentrale Stellen bzw. Andienungsgesellschaften eingerichtet. Der Erzeuger muss also vor der in Aussicht genommenen Beseitigung erst diesen Stellen den fraglichen Abfall „andienen”.

Bestand bereits vor dem 07.10.1996 eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Verwertung, darf diese – wie in Rheinland-Pfalz – bestehen bleiben.

Überlassungspflicht für gefährlichen Abfall hingegen bedeutet, dass deren Erzeuger oder Besitzer diesen der Zentralen Stelle nicht nur formal anmelden, sondern auch physisch übergeben müssen, etwa bei einer bestimmten Behandlungsanlage. Bei Abfällen zur Verwertung gibt es keine Überlassungspflichten.

Autor*in: WEKA Redaktion

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