26.02.2020

Neue Abfallbehandlungs-VwV setzt Stand der Technik um

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat am 5. Februar 2020 den Referentenentwurf für eine „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken für die Abfallbehandlung“ vorgelegt.  Diese Verwaltungsvorschrift setzt den neuen Stand der Technik für Anlagen der Abfallbehandlung um.

abfallbehandlungs-vwv

Die neue Abfallbehandlungs-VwV soll Vorgaben aus zwei Durchführungsbeschlüssen der EU für all diejenigen Anlagen umsetzen, die nicht der 30. BImSchV unterfallen:

  • aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 über BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung und
  • aus dem Durchführungsbeschuss (EU) 2019/2010 über BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung.

In einem separaten Verfahren soll dann noch die 30. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen) an diese genannten Durchführungsbeschlüsse angepasst werden.

Die Verwaltungsvorschrift betrifft folgende Anlagen:

  • Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen gemäß Nummer 8.7 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur chemischen Behandlung gemäß Nummer 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen gemäß Nummer 8.9.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen gemäß Nummer 8.10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, Entwurf 28. Januar 2020
  • Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen gemäß Nummer 8.11.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur sonstigen Behandlung gemäß Nummer 8.11.2 des Anhangs 1 der 4.BImSchV.

Bislang fielen diese Anlagen in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Weil die neue Verwaltungsvorschrift nun aber Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) umsetzt, gibt es erstmals besondere, auf diese Anlagentypen zugeschnittene Anforderungen. Neben neuen materiellen Regelungen werden aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen auch veränderte Überwachungsanforderungen festgelegt.

Für alle Aspekte, die die Abfallbehandlungs-VwV nicht regelt, gelten weiterhin die Anforderungen der TA Luft. Im Rahmen einer Anhörung haben beteiligten Kreise die Möglichkeit, bis zum 6. März 2020 eine Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

Autor*in: Anke Schumacher