25.05.2021

Das Immissionsschutzrecht mühelos im Blick

Neben dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind im Immissionsschutzrecht viele weitere Verordnungen wichtig – auf EU- und auf nationaler Ebene. Unternehmen tun gut daran, sich mit den vielen verschiedenen Anforderungen vertraut zu machen. Dabei hilft der Überblick, den dieser Beitrag über die wichtigsten Vorschriften im Immissionsschutzrecht bietet.

Abgase werden aus einem Schornstein geblasen

Unter den Begriff Immissionsschutzrecht fallen alle Regelungen, die der Begrenzung von Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß dienen. Dies umfasst schädliche Einwirkungen von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen (z.B. durch elektromagnetische Felder). Immissionsschutz ist deshalb genau genommen auch immer gleichbedeutend mit Arbeits- und Umweltschutz.

Kernstück im deutschen Immissionsschutzrecht: das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einschließlich seiner Durchführungsverordnungen sowie der Verwaltungsvorschriften, vor allem der TA Luft und der TA Lärm.

Europäische Richtlinien, die das Immissionsschutzrecht betreffen (Auswahl)

Auch viele EU-Richtlinien betreffen das Immissionsschutzrecht, z.B.:

Seveso-Richtlinie: Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (RL 96/82/EG)

Die sogenannte Seveso-Richtlinie gilt für alle Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen vorhanden sind oder bei einem Unfall entstehen könnten. Sie führt erstmalig in ihrem Anwendungsbereich Stoffe auf, die als gefährlich für die Umwelt, insbesondere für Wasser, gelten.

Luftqualität und saubere Luft für Europa (RL 2008/50/EG)

Diese Richtlinie ändert die europäischen Rechtsvorschriften über Luftqualität, um die Verschmutzung auf ein Maß zu reduzieren, bei dem schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering sind, und die Öffentlichkeit besser über die Risiken zu informieren. Ihre Vorgaben, Grenzwerte und Alarmschwellen führten zur 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung.

Industrieemissionen- Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (RL 2010/75/EU)

Die Europäische Union (EU) legt Verpflichtungen für industrielle Tätigkeiten mit hohem Verschmutzungspotenzial fest. Sie richtet ein Genehmigungsverfahren ein und listet Anforderungen vor allem für die Freisetzung gefährlicher Stoffe.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz

(Mehr zum Bundes-Immissionsschutzgesetz lesen Sie im Beitrag „Überblick über das Bundes-Immissionsschutzgesetz“.)

Die Vorschriften im Bundes-Immissionsschutzgesetz gelten für:

  • die Errichtung und den Betrieb von Anlagen (sowohl von genehmigungs- als auch von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen)
  • das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen
  • die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen
  • den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen

Diese Übersicht zeigt schon, dass das Bundes-Immissionsschutzgesetz vor allem für Gewerbe- und Industrieanlagen sowie für Bauten der (öffentlichen) Infrastruktur genauestens beachtet werden muss. Von dem Gesetz werden aber auch private Gegenstände erfasst. So müssen beispielsweise Kamine oder Holzöfen ebenfalls den Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes genügen.

Hinweis genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Bestimmte Anlagen brauchen wegen ihres erhöhten Gefahrenpotenzials eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die sie nur erhalten, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Anlagen sind nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz selbst, sondern in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgeführt. Dabei ist das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz, Kapazität etc. maßgeblich dafür, ob eine Anlage der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht.

Mehr zur Genehmigungspflicht nach der 4. BImSchV lesen Sie in diesem Beitrag.

Verordnungen im Immissionsschutzrecht (Auswahl)

Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV)

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen: Die Verordnung regelt die Emissionsgrenzwerte und Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen. Dabei geht es hauptsächlich um Heizungen im häuslichen Bereich.

Zweite Bundes-Immissionsschutzverordnung (2. BImSchV)

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen: Die Verordnung regelt zulässige Einsatzstoffe in Anlagen für Oberflächenbehandlung, chemische Reinigung, Textilausrüstung oder Extraktionsverfahren. Auch enthält sie Vorgaben für die Betriebsweise und Überwachung solcher Anlagen.

Vierte Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV)

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: Diese Verordnung regelt, ob und in welchem Umfang für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Im Anhang dieser Verordnung sind die entsprechenden Anlagenarten aufgeführt. Bei vielen Anlagearten ist erst ab einer bestimmten Anlagenkapazität oder -leistung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Fünfte Bundes-Immissionsschutzverordnung (5. BImSchV)

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte: Die Verordnung regelt, für welche immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen der Betreiber einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten oder auch einen Störfallbeauftragten zu bestellen hat. Die entsprechenden Anlagen sind im Anhang I der Verordnung aufgelistet. Die Verordnung gibt auch vor, welche Anforderungen an die Fachkunde, die Fortbildung und Zuverlässigkeit von Beauftragten zu stellen sind.

Neunte Bundes-Immissionsschutzverordnung (9. BImSchV)

Verordnung über das Genehmigungsverfahren: Die Verordnung gibt für die in der 4. BImSchV genannten Anlagen das Verfahren vor, an dessen Ende eine Genehmigung, ein Vorbescheid oder eine Zulassung des vorzeitigen Beginns steht.

Die Störfallverordnung

Die Störfallverordnung enthält Regelungen, die Störfälle verhindern und deren negative Auswirkungen eingrenzen sollen. Sie gilt für Betriebsbereiche, wenn die dort vorhandenen gefährlichen Stoffe bestimmte, in der Verordnung genannte Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Je nach Art und Menge dieser vorhandenen Stoffe ergeben sich für den Betreiber sogenannte Grundpflichten, wie z.B. die Erstellung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen, oder sogenannte erweiterte Pflichten, wie die Erstellung eines Sicherheitsberichts.

Einunddreißigste Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImschV)

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen: Die Verordnung verpflichtet Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen zu treffen.

Die Verordnung enthält hierfür anlagenspezifische Emissionsbegrenzungen für beispielsweise die Gesamtemissionen, die diffusen Emissionen und gefasste Abgase. Alternativ hierzu kann sich der Betreiber im Rahmen eines verbindlichen Reduzierungsplans auch verpflichten, den Gehalt an flüchtigen organischen Lösemitteln so weit zu reduzieren, dass gegenüber der Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird.

Zweiunddreißigste Bundes-Immissionsschutzverordnung (32. BImschV)

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung: Die Verordnung enthält insbesondere Marktverkehrs- und Betriebsregelungen für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläsern und Rasenmähern.

Neununddreißigste Bundes-Immissionsschutzverordnung (39. BImschV)

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen: Ziel der Verordnung ist es, schädliche Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. De Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte und Emissionshöchstmengen soll die Schadstoffbelastung weiter mindern.

Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften im Immissionsschutzrecht

Die Umsetzung der Anforderungen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geschieht auf Grundlage der detaillierten Anforderungen in den Durchführungsverordnungen. In der Regel enthalten die Durchführungsverordnungen für ihre Bereiche Grenzwerte, die eingehalten werden müssen. Sofern diese nicht enthalten sind, gelten die Werte aus den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften:

  • TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft)
  • TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)

 

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)

Die TA Luft gibt konkrete Emissions- und Immissionsgrenzwerte vor, und sie legt fest, nach welchen Kriterien das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren prüfen muss. Die TA Luft ist damit Grundlage für jede immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Die Vorgaben der TA Luft gelten grundsätzlich für alle technischen Anlagen. Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind von den Vorgaben der TA Luft betroffen, z.B. im Rahmen der Überwachung oder im Fall von Beschwerden aus der Nachbarschaft. Hier werden zur Beurteilung der technischen Anlage die Grenzwerte der TA Luft herangezogen.

Mehr zur TA Luft und ihrer Reform lesen Sie im Beitrag „Die neue TA Luft“.

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)

Die TA Lärm soll der Allgemeinheit und Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienen. Des Weiteren regelt sie, wie die Geräuschimmissionen neu zu errichtender oder bestehender Anlagen zu ermitteln und zu beurteilen sind. Verschiedene Bereiche wie z.B. Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm oder Sportlärm sind vom Regelungsbereich ausgenommen.

Autor*in: WEKA Redaktion