Bundes-Immissionsschutzgesetz

Aufgrund des Bundes–Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurden verschiedene Verordnungen erlassen. Dabei richten sich das BImSchG und die zugehörigen Verordnungen direkt an die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Das BImSchG (insbesondere der zweite Teil) und die zugehörigen Verordnungen enthalten die Anforderungen, aufgrund derer die Anlagen zu betreiben sind, um Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen. Für bestimmte Anlagen stellt das BImSchG noch besondere Anforderungen an die Anlagensicherheit. Die Verordnungen des BImSchG werden durch zwei wichtige Verwaltungsvorschriften „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA Luft) und „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) ergänzt. Diese Verwaltungsvorschriften richten sich ausschließlich an die Behörden. Sie schränken deren Ermessensspielraum ein und sollen dadurch ein einheitliches Verwaltungshandeln (z.B. Genehmigungsverfahren) sicherstellen.
Systematik und Aufbau
Das Bundes–Immissionsschutzgesetz gliedert sich in 7 Teile, wobei insbesondere die ersten drei Teile für den betrieblichen Immissionsschutz relevant sind.
Der erste Teil (§§ 1–3) ist allgemeiner Natur mit Definitionen des Zwecks (§ 1), des Geltungsbereichs (§ 2) und der verwendeten Begriffe (§ 3).
Der zweite Teil (§§ 4–31) regelt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Er ist in 3 Abschnitte gegliedert, wobei zunächst Errichtung und Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen, dann Errichtung und Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und zuletzt die Ermittlung der daraus entstehenden Emissionen und Immissionen konkretisiert wird.
Im dritten Teil (§§ 32–37) werden Anforderungen an die Beschaffenheit immissionsrelevanter Anlagen und darüber hinaus auch an immissionsrelevante Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe, Treibstoffe und Schmierstoffe gestellt.
Der vierte Teil (§§ 38–43) befasst sich mit den Fahrzeugen sowie mit dem Bau und den Änderungen von Verkehrswegen.
Im fünften Teil (§§ 44–47) geht es um die Überwachung von Luftverunreinigungen, Luftreinhalteplänen und Lärmminderungsplänen.
Der sechste Teil (§§ 48–65) befasst sich mit gemeinsamen Vorschriften. In diesen Vorschriften sind die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten (§ 53) und dessen Aufgaben und Rechte (§ 54 sowie §§ 56–58) beschrieben und grundlegende Regeln für den Störfallbeauftragten (§ 58a–d) festgelegt.
Im siebten Teil (§§ 66–74) findet man die Schlussvorschriften, die auch die Übergangsvorschriften für bestehende Genehmigungen und Anlagen vor Inkrafttreten des Gesetzes und der entsprechenden Rechtsvorschriften regeln.
Rechtsverordnungen nach dem BImSchG
1. BImSchV | Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen |
2. BImSchV | Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen |
3. BImSchV | Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff Aufgehoben mit Inkrafttreten der 10. BImSchV |
4. BImSchV | Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen |
5. BImSchV | Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte |
7. BImSchV | Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub |
9. BImSchV | Verordnung über das Genehmigungsverfahren |
10. BImSchV | Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen |
11. BImSchV | Emissionserklärungsverordnung |
12. BImSchV | Störfallverordnung |
13. BImSchV | Verordnung über Großfeuerungsanlagen |
14. BImSchV | Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung |
16. BImSchV | Verkehrslärmschutzverordnung |
17. BImSchV | Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe |
18. BImSchV | Sportanlagenlärmschutzverordnung |
20. BImSchV | Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen |
21. BImSchV | Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen |
24. BImSchV | Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung |
25. BImSchV | Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxidindustrie |
26. BImSchV | Verordnung über elektromagnetische Felder |
27. BImSchV | Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung |
28. BImSchV | Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren |
29. BImSchV | Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren |
30. BImSchV | Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen |
31. BImSchV | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen |
32. BImSchV | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung |
34. BImSchV | Verordnung über die Lärmkartierung |
35. BImSchV | Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung |
36. BImSchV | Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote |
39. BImSchV | Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen |
41. BImSchV | Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung) |
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften
Die Umsetzung der Anforderungen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geschieht auf Grundlage der detaillierten Anforderungen in den Durchführungsverordnungen.
In der Regel enthalten die Durchführungsverordnungen für ihre Bereiche Grenzwerte, die eingehalten werden müssen. Sofern diese nicht enthalten sind, gelten die Werte aus den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften:
- TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft),
- TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)
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