04.05.2022

Erneute Änderung der Abwasserverordnung geplant

Erst im vergangenen Januar hat das Bundeskabinett die Änderung der Abwasserverordnung beschlossen. Jetzt ist eine weitere Änderung der Verordnung in Planung.

Abwasser

Am 5. April 2022 hat das Bundesumweltministerium (BMUV) einen Referentenentwurf zur erneuten Änderung der Abwasserverordnung vorgelegt. Mit dieser „Zwölften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung“ sollen die Anforderungen aus verschiedenen BVT-Schlussfolgerungen in deutsches Recht umgesetzt werden.

Bei BVT-Schlussfolgerungen handelt es sich um Durchführungsbeschlüsse nach Artikel 13 Absatz 5 der IE-Richtlinie, die nach § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU umgesetzt werden müssen.

Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben sollen folgende Anhänge der Abwasserverordnung geändert werden:

  • Anhang 23: Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen,
  • Anhang 27: Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren (bisher: Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung),
  • Anhang 28: Herstellung von Papier, Karton oder Pappe,
  • Anhang 33: Abfallverbrennung (bisher: Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen).

Die Änderungen der Anhänge 23 und 27 dienen vor allem der Umsetzung der BTV-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147).

Die Änderung des Anhangs 28 dient dazu, dass eine Ausnahmemöglichkeit geschaffen wird, die in den BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Durchführungsbeschluss 2014/687/EU) enthalten ist. Demnach ist es zulässig, bei Fabriken mit einer nicht integrierten Herstellung von Spezialpapieren weniger strenge Emissionsgrenzwerte für die direkte Einleitung von Abwässern zuzulassen — allerdings nur bei besonderen Gegebenheiten für die Parameter abfiltrierbare Stoffe und TNb. Eine derartige Ausnahme ist bisher im Anhang 28 nicht berücksichtigt.

Die Änderung des Anhangs 33 dient der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Abfallverbrennung (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010).

Autor*in: Anke Schumacher