25.06.2022

Indirekteinleitung

Wasser

Definition

§ 58 Abs. 1 Satz 1 WHG bezeichnet das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage als Indirekteinleitung. Diese Definition ist neu. Nach dem überkommenen Sprachgebrauch wurde jede Zuleitung des Abwassers über Anlagen eines Dritten in ein Gewässer als Indirekteinleitung bezeichnet. Es kam nicht darauf an, ob die Anlage des Dritten eine öffentliche oder eine private Anlage war. Die neue Begriffsbestimmung in § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG bezeichnet nur das über öffentliche Abwasseranlagen eingeleitete Abwasser als Indirekteinleitung und schließt damit Abwassereinleitungen in private Anlagen vom Begriffsinhalt aus.

Genehmigungspflicht

Abwassereinleitungen in private Abwasseranlagen werden durch das neue WHG den Indirekteinleitungen gleichgestellt und bedürfen damit grundsätzlich einer Genehmigung.

Abwassereinleitungen in private Abwasseranlagen können von der Genehmigungsbedürftigkeit ausgenommen werden, wenn durch einen Vertrag zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Nutzer derselben die Einhaltung der Anforderungen sichergestellt ist.

Für 15 der 16 Bundesländer ist es seit dem 01.03.2010 (Inkrafttreten des neuen WHG) neu, dass nun auch Abwassereinleitungen in private Abwasseranlagen einer Genehmigungspflicht unterworfen werden (§ 59 WHG).

Der amtlichen Begründung zum neuen § 59 WHG ist zu entnehmen, dass sich dieser Paragraph in erster Linie an sog. Industrieparks richtet, in denen die private Abwasserbeseitigung zunehmend an Bedeutung gewinnt. In diesen Industrieparks leiten die Industrieparknutzer ihre Abwässer in die (private) Kanalisation ein und nutzen anschließend die ebenfalls private Abwasseranlage.

Die Neuregelung wendet sich aber nicht nur an solche Standorte, die explizit als Industrieparks auftreten. Häufig wird auch der Fall vorkommen, dass mehrere unter einer Holding bestehende eigenständige Gesellschaften gemeinsam eine private Abwasseranlage nutzen.

Der zentrale Satz aus der amtlichen Begründung ist der folgende: „Aus der Sicht des Gewässerschutzes macht es keinen ins Gewicht fallenden Unterschied, ob Abwasser einer öffentlichen oder einer privaten Anlage zur weiteren Behandlung und Entsorgung zugeführt wird.”

Tipp: Bei der Einleitung von Abwasser in die kommunale Kanalisation haben indirekteinleitende Industrie- und Gewerbebetriebe die branchenspezifischen Anhänge zur Abwasserverordnung bzw. zur Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift und die länderspezifischen Indirekteinleiter-Verordnungen bzw. die Verordnungen über die Einleitung gefährlicher Stoffe (VGS) der einzelnen Bundesländer zu beachten. Orientieren müssen sich die Indirekteinleiter in jedem Fall auch an den kommunalen Abwassersatzungen.

Autor*in: WEKA Redaktion

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