24.05.2022

Abwasserabgabe

Wasser

Das Abwasserabgabengesetz stellt den Grundsatz auf, dass für jedes Einleiten von Abwasser in Gewässer eine Abgabe, die sogenannte Abwasserabgabe, erhoben wird. Das Einleiten wird dabei als unmittelbares Verbringen von Abwasser in ein Gewässer beschrieben. In Fortführung dieser Regelungen bestimmt das Abwasserabgabengesetz den Einleiter zum Schuldner der Abwasserabgabe. Das entspricht dem im Abgabenrecht geltenden Grundsatz, dass derjenige abgabepflichtig ist, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Begriff: öffentliche Abwasseranlagen

Abwasseranlagen sind technische Einrichtungen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie dem Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung dienen. Werden Abwasseranlagen der Allgemeinheit zur Abwasserbeseitigung zur Verfügung gestellt (gewidmet), sind es „öffentliche Abwasseranlagen“. Auch auf privatrechtlicher Grundlage betriebene Anlagen können der öffentlichen Nutzung gewidmet und damit öffentliche Abwasseranlagen sein (Beispiel: eine Firma beteiligt sich im Rahmen eines Betreibermodells an der öffentlichen Abwasserbeseitigung).

Verhältnis zum Satzungsrecht

Betriebe, die ihr Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten, müssen die Anschluss- und Benutzungsbedingungen des Trägers der Kanalisation beachten. Kommunale Träger haben eine Wahlmöglichkeit, ob sie das Anschluss- und Benutzungsverhältnis privatrechtlich (durch Vertrag) oder öffentlich-rechtlich (durch Satzung) regeln. In beiden Fällen haben die kommunalen Träger einen weit gespannten Gestaltungsrahmen.

Wasserrechtliche Indirekteinleitergenehmigung

In erster Linie richten die Kommunen ihre Regelungen an den betrieblichen Erfordernissen der Anlage aus, insbesondere an Anforderungen zur Sicherheit des Personals und zum Schutz der Anlagen selbst. In vielen Fällen muss aber darüber hinaus aus Gewässerschutzgründen vom Anschlussnehmer eine Vorbehandlung des Abwassers (vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage) verlangt werden, weil das Abwasser Schadstoffe enthält, die von der öffentlichen Anlage nicht oder nur unzureichend behandelt werden können.

Nach § 58 WHG besteht eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. Sie dient dazu, Anforderungen durchzusetzen, die in der Abwasserverordnung für den Ort

  • des Anfalls des Abwassers (= Entstehungsbereich des Abwassers) oder
  • vor der Vermischung des Abwassers (= Zusammenführen von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft)

festgelegt sind. Diese Anforderungen aus der Abwasserverordnung sind dort als Mindestanforderungen konzipiert. Sie sind also auf eine Prüfung hin angelegt, ob im Einzelfall strengere Anforderungen erforderlich sind. Deshalb besteht auf die Erteilung der Indirekteinleitergenehmigung kein Rechtsanspruch.

Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen, sind Sanierungsmaßnahmen unter Fristsetzung zu fordern (§ 58 Abs. 3 WHG).

Autor*in: WEKA Redaktion

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