25.05.2022

Direkteinleiter

Wasser

Begriff

Der Direkteinleiter leitet Abwasser unmittelbar, also nicht über die Anlagen eines Dritten, z.B. über eine öffentliche Kanalisation, in ein Gewässer.

In § 57 Abs. 1 Satz 1 WHG wurde hinter den Worten „Einleiten von Abwasser in Gewässer“ der Klammerzusatz „(Direkteinleitung)“ angefügt und damit eine Begriffsbestimmung für Direkteinleitung geschaffen. In Übereinstimmung mit dem bisherigen Sprachgebrauch wird das unmittelbare Einleiten von Abwasser in Gewässer als Direkteinleitung bezeichnet. Der Begriff Direkteinleitung entspricht dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG verwendeten Begriff des Einleitens.

Vorschriften und Rechtsprechung

  • Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser
  • §§ 57, 58, 59, 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Eigen-/Selbstüberwachungsverordnungen der Länder

Anforderungen an eine Abwassereinleitung

Das (direkte) Einleiten von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, die nur mit wasserrechtlicher Erlaubnis ausgeübt werdend darf. Bewilligungen dürfen für Abwassereinleitungen nicht erteilt werden – siehe § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG. Bei Kanalisationen benötigt nur der Träger der Kanalisation als Direkteinleiter in das Gewässer die wasserrechtliche Erlaubnis.

Erlaubnis bei öffentlichem Interesse

Diese Erlaubnis kann nach § 15 Abs. 1 als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Ein öffentliches Interesse ist z.B. bei einer öffentlichen Abwasserbeseitigung anzunehmen. Ein berechtigtes privates Interesse muss nach der Zweckmäßigkeit eines Investitionsschutzes beurteilt werden, den die gehobene Erlaubnis gewährt (vgl. hierzu § 16 Abs. 1 und 3 WHG). Bezeichnet die Behörde die Erlaubnis nicht ausdrücklich als gehobene Erlaubnis, liegt nur eine (einfache) Erlaubnis vor, die die Schutzwirkungen nach § 16 Abs. 1 WHG nicht hat. Der Gewässerbenutzer sollte in seinem wasserrechtlichen Antrag angeben, welche Erlaubnis er anstrebt.

Nach Ermessen

Die Behörden entscheiden über die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 12 Abs. 2 WHG). Dieses Ermessen ist nicht schrankenlos. So bestimmt § 12 Abs. 1 WHG:
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
  1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
  2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
Wasserhaushaltsgesetz

Begriffsbestimmung

Nummer 1 verweist auf die Begriffsbestimmung für schädliche Gewässerveränderungen in § 3 Nr. 10 WHG. Ob solche schädlichen Gewässerveränderungen vorliegen, ist aufgrund einer fachlichen Prognose,
  • ob Belange des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung beeinträchtigt werden, oder
  • ob Anforderungen aus wasserrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen wird. Dies sind vor allem Anforderungen nach § 57 WHG und der Abwasserverordnung (die aktuelle Fassung dieser Verordnung stützt sich auf § 7a Abs. 1 WHG a.F., gilt aber fort, bis sie durch eine Verordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG ersetzt oder abgeändert wird). Weitere Anforderungen können sich aus den Bewirtschaftungszielen (§ 27 ff WHG) oder im Fall einer Abwassereinleitung in das Grundwasser aus §§ 47 und 48 WHG ergeben.

Schlusspunktentscheidung

Nummer 2 enthält die sog. Schlusspunktentscheidung. Vor Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung müssen alle sonstigen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestehenden Anforderungen erfüllt sein. Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung darf also nur erteilt werden, wenn zuvor die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts unter allen zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten ggf. unter Beteiligung der Fachbehörden und nach Vorliegen eventuell erforderlicher fachgesetzlicher Genehmigungen oder Zustimmungen festgestellt werden kann.

Autor*in: WEKA Redaktion

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