25.06.2022

Wasserrechtliche Erlaubnis und wasserrechtliche Bewilligung

Wasser

Für eine zulassungspflichtige Gewässerbenutzung ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.

Als Benutzung werden im Wasserrecht bestimmte typische Einwirkungen auf Gewässer wie Entnehmen oder Ableiten von Wasser, Einbringen oder Einleiten von Stoffen, Aufstauen oder Absenken der Gewässer bezeichnet. Hierfür ist fast immer eine besondere Zulassung in Form einer Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. In bestimmten Fällen, z. B. im Rahmen des Gemeingebrauchs oder des Eigentümer- und Anliegergebrauchs, besteht eine zulassungsfreie Benutzungsmöglichkeit.

Regelung der Gewässerbenutzung durch das Wasserhaushaltsgesetz

§ 9 Abs. 1 WHG listet Tätigkeiten auf, die als echte Benutzungen bezeichnet werden. Es sind dies:

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
  3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt
  4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer
  5. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

Zulassungsfreie Benutzungen

Im Einzelnen kennt das WHG folgende zulassungsfreie Benutzungen:

  • Gewässerbenutzungen, die zur Abwehr einer Gefahr dienen (§ 8 Abs. 2 WHG; Beispiel: Löschwasserentnahmen)
  • Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder zur Gefahrenabwehr (§ 8 Abs. 3 WHG; Beispiele: Übung der Bundeswehr zur Flussüberquerung, Löschübungen)
  • Gewässerbenutzungen in Ausübung alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 WHG; Beispiel: ererbtes Mühlenrecht aus früherer Zeit)
  • Gemeingebrauch nach Maßgabe des Landesrechts (§ 25 WHG; Beispiele: Baden, Wasserschöpfen; bundesrechtlich vorgegebene Beispiele: schadloses Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer, Einbringen von Stoffen für Zwecke der Fischerei)
  • Eigentümer- und Anliegergebrauch (§ 26 WHG; Beispiel: Wasserentnahmen ohne wesentliche Verminderung der Wasserführung)
  • erlaubnisfreie Grundwasserbenutzungen (§ 46 WHG; Beispiel: Hausbrunnen)

Zulassungspflichtige Benutzungen

Alle übrigen Benutzungen sind zulassungspflichtig, bedürfen also entweder einer Bewilligung oder einer Erlaubnis. Diese Zulassungsformen unterscheiden sich in ihren Wirkungen gegenüber Dritten und gegenüber der Behörde (vgl. § 10 Abs. 1 WHG).

  • Wasserrechtliche Bewilligung: Mit einer Bewilligung wird dem Gewässerbenutzer ein zeitlich befristetes Recht zur Gewässerbenutzung eingeräumt, das die Behörden nur in ganz bestimmten Fällen entschädigungslos widerrufen können (siehe § 18 Abs. 2 WHG) und das den Unternehmer auch vor zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter, z.B. der Nachbarn, schützt (§ 16 Abs. 2 WHG).
  • Wasserrechtliche Erlaubnis:Im Unterschied hierzu gewährt die Erlaubnis nur eine Befugnis zur Durchführung der Gewässerbenutzung. Die Erlaubnis kann von den Behörden widerrufen werden (§ 18 Abs. 1 WHG). Für den Widerruf müssen die Voraussetzungen des § 49 VwVfG vorliegen, auch die Frage, ob eine Entschädigung gefordert werden kann, richtet sich nach § 49 Abs. 5 VwVfG.

Erlaubnis

Für die Erlaubnis bestimmt § 15 Abs. 1 WHG, dass sie auch als gehobene Erlaubnis erteilt werden kann, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht (entsprechender Antrag erforderlich). Die gehobene Erlaubnis hat für den Inhaber den Vorteil, dass zivilrechtliche Abwehransprüche in dem in § 16 Abs. 1 WHG genannten Umfang ausgeschlossen sind.

Die Behörden entscheiden über die Erlaubnis oder die Bewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 12 Abs. 2 WHG), d.h. im Rahmen ihrer Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG) und unter Beachtung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 WHG. Ein Rechtsanspruch auf Erlaubnis oder Bewilligung besteht nicht.

Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit eine behördliche Zulassung erteilt worden ist oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist (vgl. § 4 Abs. 4 WHG).

 

Autor*in: WEKA Redaktion

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