31.01.2022

Änderung der Abwasserverordnung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 12. Januar 2022 die „Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung“ unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesrats beschlossen. Die Änderung dient der Umsetzung von der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und der BVT-Schlussfolgerungen zu Großfeuerungsanlagen sowie der Anpassung der Verordnung an den Stand der Technik. Die Änderungen sollen auch einen einheitlichen Vollzug durch die Wasserbehörden sicherstellen.

Wasserprobe

Geändert wurden einige Vorgaben der Anlage 1 zu Analyse- und Messverfahren. Insbesondere war hier die Aufnahme weiterer Verfahren in Anlage 1 Teil II für die Stoffe des neuen Anhangs 35 zur Chipherstellung erforderlich (Nummern 227 bis 236). Bei der Chipherstellung fallen im Abwasser besondere chemische Komponenten an, die bisher in der Abwasserverordnung nicht geregelt waren. Konkret wurde Anlage 1 um die Stoffe Cer, Germanium, Gold, Hafnium, Molybdän, Palladium, Praseodym, Ruthenium, Wolfram, Zirkonium und Platin ergänzt.

Die Regelungen zur Chipherstellung werden aus Anhang 54 herausgelöst, in einem eigenen Anhang 35 gefasst und der Anwendungsbereich erweitert. Dieser umfasst nun auch diejenigen Abwässer aus der Chipherstellung, deren Schadstofffracht aus der Maskenherstellung und der Teilereinigung sowie aus dem betriebsinternen Recycling von Wafern stammt. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass das Abwasser eine vergleichbare Zusammensetzung wie das Abwasser aus der Chipherstellung aufweist.

Anhang 54, der bislang die „Herstellung von Halbleiterbauelementen“ zum Gegenstand hatte, erhält nun die Überschrift „Herstellung von Wafern und Solarzellen“, da sich der Anwendungsbereich aufgrund der Herausnahme der Chipherstellung in einen eigenen Anhang 35 entsprechend eingeengt hat. Geändert wird auch Teil E Absatz 3. Hier ist künftig für alle arsenhaltigen Abwässer, die unter den geänderten Anwendungsbereich des Anhangs 54 fallen, ein Wert von 0,3 mg/l Arsen aus der Stichprobe einzuhalten.

Mit der Änderung des Anhangs 47 zu Feuerungsanlagen werden die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses 2017/1442 der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für Großfeuerungsanlagen umgesetzt. Der Anhang gilt nun für alle Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr, unabhängig davon, ob die einzelne Feuerungsanlage mit einem Rauchgaswäscher ausgestattet ist oder nicht.

Kleinere Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW, also „Nicht-IED-Anlagen“, fallen – anders als die größeren Feuerungsanlagen – nur dann in den Anwendungsbereich des neuen Anhang 47, wenn sie mit einer nassen Rauchgaswäsche ausgestattet sind. Aufgrund der Einbeziehung der Mitverbrennung von Abfällen in die europäischen BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen wurde die Mitverbrennung von Abfällen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 33 der AbwV in Anhang 47 überführt.

Autor*in: Anke Schumacher