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HOAI 2021: Das hat sich gegenüber der HOAI 2013 geändert
Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat am 4. Juli 2019 gegen die Mindest- und Höchstsätze der HOAI entschieden. Infolge des EuGH-Urteils zur HOAI wurde die Honorarordnung-Fassung von 2013 angepasst.
Die HOAI 2021 trat am 01.01.2021 in Kraft und ist damit die aktuell gültige Fassung.
Gegenüber der HOAI 2013 hat sich im Wesentlichen folgendes geändert:
- Mit der Honorarordnung 2021 gibt es kein verbindliches Preisrecht mehr!
- Die Honorartafeln dienen den Vertragsparteien künftig zur Honorarorientierung.
- Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung bleiben aber erhalten.
- Für eine wirksame Honorarvereinbarung genügt die Textform (in der HOAI 2013 galt die Schriftform als notwendig).
- Für den Fall, dass die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung schließen, soll der Basishonorarsatz (unterer Honorarsatz) als vereinbart gelten.
Übersicht
Die HOAI ist in fünf Teile gegliedert:
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 Flächenplanung
- Abschnitt 1 Bauleitplanung
- Abschnitt 2 Landschaftsplanung
- Teil 3 Objektplanung
- Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume
- Abschnitt 2 Freianlagen
- Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
- Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
- Teil 4 Fachplanung
- Abschnitt 1 Tragwerksplanung
- Abschnitt 2 Technische Ausrüstung
- Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
FAQ
Welche HOAI ist derzeit gültig?
Ab dem 01. Januar 2021 ist die HOAI 2021 die gültige Fassung. Es ist die achte Novellierung der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
Ist die HOAI bindend?
Die HOAI ist eine Verordnung für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen. Mit der Honorarordnung 2021 handelt es sich nicht mehr um verbindliches Preisrecht, sondern um einen gesetzesähnlichen, jedoch unverbindlichen, Vorschlag. Die Honorarordnung 2021 ist eine Preisorientierung für die Honorare für Architekten und Ingenieure.
Wer darf nach der HOAI abrechnen?
Die Honorarordnung 2013 war anwendbar, soweit die von ihr erfassten Grundleistungen von Architekten, oder Ingenieuren mit Sitz im Inland vom Inland, also Deutschland, aus erbracht wurden. Für Dienstleister aus anderen EU-Mitgliedstaaten bedeutete dies, dass sie im Gegensatz zu den Planern in Deutschland nicht an die Regelungen der Honorarordnung gebunden waren.
In der neuen Honorarordnung 2021 gibt es diese räumliche Begrenzung nicht mehr.
Wie erfolgt die Honorarberechnung nach HOAI?
Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen muss
- das Leistungsbild
- die Honorarzone und
- die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung
zugrunde gelegt werden.
GLOSSAR
Anrechenbare Kosten
Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist ein unerlässliches Instrument zur Berechnung des Architekten- und Ingenieurhonorars.
Die anrechenbaren Kosten sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln. Als anerkannte Regel der Technik zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die DIN in der Fassung von Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) anzusehen. In den meisten Fällen werden die für das Projekt anfallenden Kosten anhand der DIN 276-1:2008-12 ermittelt.
Generell gilt, dass die in den Kosten und Aufwendungen enthaltene Umsatzsteuer nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten ist.
Besondere Leistungen
Neben den Grundleistungen werden in der HOAI auch Besondere Leistungen gelistet. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in den Leistungsbildern ist nicht abschließend. Im Gegensatz zu den Grundleistungen gibt die Honorarordnung in diesem Fall keine Orientierung zur Honorarhöhe. Das Honorar für Besondere Leistungen ist frei vereinbar.
Grundleistungen
Die Honorarordnung definiert Grundleistungen als Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Grundleistungen sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Bauvorhabens erforderlich. Sie sind in den Leistungsbildern gelistet.
Honorartafeln
Die Honorartafeln enthalten für jedes Leistungsbild, zugeordnet nach den Honorarzonen, eine Honorar-Orientierungen für die im Einzelfall jeweils angemessene Honorarhöhe.
Honorarzone
Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
- Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
- Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
- Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,
- Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.
Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
- Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
- Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.
Leistungsbilder HOAI
Die Gesamtleistung eines Architekten bzw. Ingenieurs wird in der Honorarordnung in verschiedene Leistungsbilder untergliedert. HOAI-Tabellen geben einen Überblick zur Honorierung der Leistungsbilder mit den jeweiligen Leistungsphasen.
Leistungsphasen HOAI
Leistungsphasen sind Teile der Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs. Für die Leistungsbilder der Objektplanung und der Fachplanung sind neun Leistungsphasen definiert.
Was bedeutet die neue Honorarordnung 2021 für Sie konkret als Planer?
Für 2021 sind Sie verpflichtet, die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen und Verträge rechtssicher abzuschließen. Darüber hinaus müssen Sie nun noch stärker auf Ihre Leistungen und Ansprüche hinweisen, um Diskussionen mit Bauherren zu vermeiden!
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