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Wer ist für das Entsorgen wilden Mülls im Wald zuständig?

Im Wald illegal „entsorgte“ Dachpappe beschäftigte den Instanzenzug der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Urteil vom 28.04.2026, Az. 10 C 7.24).

Wild abgelegte Dachpappe

Auf dem Grundstück einer Bundesanstalt in der Nähe eines Waldes, das frei zugänglich ist und von jedermann betreten werden kann, lagerten Unbekannte Dachpappe ab. Die Bundesanstalt wandte sich an die Gemeinde, zu deren Gebiet das Grundstück gehört, die abgelegte Dachpappe zu entsorgen.

Diese lehnte die Entsorgung ab und verwies auf den Landkreis. Die Bundesanstalt beseitigte daraufhin die Dachpappe und stellte der Gemeinde die entstandenen Kosten in Rechnung.

Das BVerwG hatte zu entscheiden, ob die Bundesanstalt erwarten kann, dass ihr die Kosten der Abfallbeseitigung erstattet werden.

Wer hat die Aufgabe der Abfallbeseitigung wahrzunehmen?

Überträgt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit die Pflicht zum Beseitigen unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt. Die Bundesanstalt ist insoweit wegen der fehlenden tatsächlichen Sachherrschaft an dem frei zugänglichen Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls i.S. des KrWG geworden, entschied das BVerwG. Die Aufgabe der Abfallbeseitigung obliegt in diesem Fall dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – regelmäßig der Landkreis -, der auch deren Kosten zu tragen hat. Die Gemeinde muss daher nicht die abgelagerte Dachpappe entsorgen.

Geschäftsführung ohne Auftrag

Die Bundesanstalt hat mit dem Beseitigen des Abfalls ein Geschäft des Landkreises wahrgenommen. Das Beseitigen des Abfalls entspricht auch dem Interesse und dem Willen des zuständigen Entsorgungsträgers. Der Bundesanstalt steht daher ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Landkreis zu.

Ergebnis

Die Bundesanstalt kann verlangen, dass der Landkreis die Kosten der Abfallbeseitigung zu erstatten hat.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)