17.07.2019

OVG Berlin-Brandenburg: Segway-Touren auf Waldwegen zulässig?

Das OVG Berlin-Brandenburg musste entscheiden, ob Segways Waldwege befahren dürfen (Beschl. vom 05.03. 2019, Az. OVG 11 S 7318).

Segway Wald

Segway-Touren mit Kunden im Wald

Ein Unternehmer veranstaltet mit seinen Kunden Touren durch die Wälder der Schorfheide. Hierzu benutzt er Segways vom Typ PT X 2 SE, einem elektromotorbetriebenen Ein-Personen-Transportmittel mit einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h und einem Gewicht von knapp 55 kg. Auf den Touren werden öffentliche Straßen und auch Waldwege benutzt.

Die Straßenverkehrsbehörde untersagte dem Unternehmen das Benutzen von Waldwegen mit Segways. Der Unternehmer rief das OVG Berlin-Brandenburg an, weil ihm damit Umsätze von 500 Euro pro Tour verloren gehen.

Was ist ein „Wald“?

Gemäß dem Landeswaldgesetz (hier § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG Bbg) ist Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Forstpflanzen bestückte Grundfläche. Als Wald gelten nach dem Landeswaldgesetz auch Waldwege (hier § 2 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG Bbg). Dies sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Kraftfahrzeugen befahren werden können.

Das Landeswaldgesetz untersagt ausdrücklich „jegliches“ Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen (hier § 16 Abs. 1 Satz 1 LWaldG Bbg). Soweit das Befahren des Waldes ausnahmsweise erlaubt ist, erfolgt dies im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen (hier § 16 Abs. 1 Satz 2 LWaldG Bbg).

Segway als Kfz

Segways sind nach übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und Literatur Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG und erfüllen die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 FZV.

Auch wenn Segways keine mit anderen Kfz vergleichbaren Lärm- und Abgasemissionen verursachen, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Insbesondere sind Segways nicht mit Fahrrädern oder Rollstühlen zu vergleichen.

Ergebnis: Mit einem Segway darf man nicht im Wald fahren

Die Untersagungsverfügung wurde vom OVG Berlin-Brandenburg bestätigt, ebenso das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro für jede Zuwiderhandlung, das unter Berücksichtigung der Einnahmen pro Tour in Höhe von 500 Euro angemessen ist.

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190000931&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)