14.04.2021

Regelfahrverbot gilt auch bei Rufbereitschaft eines Arztes

Allein die Rufbereitschaft eines in einer Notaufnahme tätigen Arztes rechtfertigt kein Absehen vom Regelfahrverbot im Fall eines groben Pflichtverstoßes. Es ist dem Arzt zumutbar, während der Fahrverbotsdauer Alternativen zu finden (BayObLG, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 202 ObOWi 1728/20).

Regelfahrverbot Rufbereitschaft Arzt

Sachverhalt

Ein Autofahrer überschritt innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h. Ein Amtsgericht verurteilte den Autofahrer daher zu einer Geldbuße in Höhe von 480 EUR. Von einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat sah das Gericht ab. Es berücksichtigte insofern, dass der Autofahrer als stellvertretender Leiter der zentralen Notaufnahme eines Klinikums und der damit einhergehenden grundsätzlichen Rufbereitschaft am Wochenende, abends oder im Urlaub auf die Fahrzeugnutzung angewiesen sei. Die Staatsanwaltschaft sah dies anders und legte Rechtbeschwerde ein.

BayObLG – kein Absehen von Regelfahrverbot

Das BayObLG entschied zugunsten der Staatsanwaltschaft und verhängte gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Zugleich reduzierte das Gericht die Geldbuße auf 320 EUR. Zwar sei es zutreffend, dass der Betroffene durch ein Fahrverbot empfindlich in seiner gewohnten Berufsausübung berührt wird. Der Tatrichter des AG habe zwar bei derartigen Verstößen einen Ermessensspielraum. Dies rechtfertige aber angesichts des groben Pflichtverstoßes nicht ein Absehen vom Regelfahrverbot. In der Regel sei bei einem solchen Verstoß, auch aus Gleichbehandlungsgründen, ein Fahrverbot zu verhängen. Es bestehe ein öffentliches Interesse, nicht von einem Fahrverbot abzusehen.

Während der Fahrverbotsdauer sind Alternativen möglich

Nach Auffassung des Gerichts könne der Betroffene die begrenzte Fahrverbotsdauer mit organisatorischen Maßnahmen und der Inanspruchnahme von Dritten in wirtschaftlich vertretbarer Weise begegnen, um seine Einsatzbereitschaft wahrzunehmen und die beruflichen Pflichten zu gewährleisten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet. Er könne etwa vorübergehend ein Zimmer in unmittelbarer Arbeitsplatznähe anmieten. Die dafür anfallenden Kosten seien schon deshalb als grundsätzlich zumutbar anzusehen, weil ihnen die ersparten Kosten für die private Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen sind.

Den Beschluss können Sie hier abrufen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)