19.08.2015

Fahrverbot trotz persönlicher Umstände

Für ein Absehen vom Fahrverbot reicht es nicht aus, wenn der Betroffene an jedem Wochenende seine Ehefrau besucht, die in einem Pflegeheim wohnt, das rund 45 km von seinem Wohnort entfernt ist, wenn das Pflegeheim mit der Bahn gut zu erreichen ist, und zwar auch dann nicht, wenn das Pflegeheim vom Bahnhof nur „schwer“ zu erreichen ist; der Betroffene kann notfalls ein Taxi nehmen (KG, Beschluss vom 22.03.2015, Az. 3 Ws (B) 132/15 – 122 Ss 38/15).

Fahrverbot persönliche Umstände

Geldbuße ohne Fahrverbot

Die Behörde hatte gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h eine Geldbuße von 230 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Das Amtsgericht verurteilte zu einer erhöhten Geldbuße ohne Fahrverbot.

Begründung des Amtsgerichts

Der Fahrer musste dringend eine Toilette aufsuchen. Weiter, dass er seine Ehefrau in einem Pflegeheim an jedem Wochenende besuche, sie jeden Monat einmal nach Hause führe, mit ihr Arztbesuche vornehme, der Bahnhof jedoch vom Pflegeheim aus nur schwer zu erreichen sei. Der Fahrer müsse weiterhin Besorgungen für die Pflegebedürftige wahrnehmen.

Amtsgericht muss neu entscheiden

Das Urteil wurde auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Kammergericht aufgehoben und zur Neuentscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen.

Angaben nicht geprüft

Das AG hat den Angaben des Betroffenen in Bezug auf die belastenden Auswirkungen des Fahrverbots Glauben geschenkt, ohne sie der hierbei angezeigten besonders kritischen Prüfung zu unterziehen. Dies hätte insbesondere im Hinblick auf die ohnehin recht vage Behauptung des Betroffenen nahe gelegen, das Pflegeheim in W. sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort und insbesondere vom Bahnhof in W. „schwer zu erreichen“.

Die Begründung, mit der sich das AG dazu veranlasst gesehen hat, trotz des Vorliegens einer groben Pflichtverletzung vom Fahrverbot abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Amtsgericht hat zwar den Einlassungen des Kraftfahrzeugführers hinsichtlich des dringenden Toilettengangs geglaubt, jedoch rechtfertigt dies nicht die grobe Verkehrswidrigkeit.

Verhältnismäßigkeit

Zwar können sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot und dem Übermaßverbot in besonderen Einzelfällen doch Ausnahmen ergeben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die durch das Fahrverbot bedingte Einschränkung der Mobilität und berufliche oder wirtschaftliche Nachteile als häufige Folgen hinzunehmen sind, ohne dass schon deshalb ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt wäre. Vielmehr muss das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art führen, wie etwa dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen, wobei nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der für einen unvorbelasteten Betroffenen bestehenden Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbots in einem Zeitraum von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab anzulegen ist.

Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass einem Betroffenen zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Einstellung eines Fahrers, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen.

Keine außergewöhnliche Härte

Nach diesen Grundsätzen ergeben die festgestellten Lebensverhältnisse des Betroffenen nicht, dass das Fahrverbot für ihn eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde. Selbst zum Wochenendbesuch im Pflegeheim seiner Frau können öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden. Für kurze Weiterstrecken ist auch die Inanspruchnahme eines Taxis gerechtfertigt. Dies gilt auch für begleitende Arztbesuche seiner Frau usw.

Ein Fahrverbot von einem Monat kann keine gesetzliche Härte darstellen; damit kann in diesem Fall nicht von einem Verbot abgesehen werden.

Den Beschluss können Sie hier abrufen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)