06.12.2016

Dürfen die Ordnungsbehörden bei Kontrollen den Gang zur Toilette verweigern?

Äußert peinlich endete eine Personenkontrolle: Weil der kontrollierten Person der Gang zur Toilette verweigert wurde, verrichtete diese ihre große Notdurft zwangsläufig in die Hose. Der Fall hatte vor dem LG Mosbach ein gerichtliches Nachspiel (Urteil vom 21.10.2016, Az. 1 KLs 13 Js 7111-14).

Toilette Polizist

Zwei Polizeibeamte stoppten einen für sie zu forsch fahrenden Autofahrer. Nach dem Vorzeigen seiner Papiere bat der ausgebremste Autofahrer mehrfach, auf die Toilette gehen zu können, um ein eiliges Geschäft zu verrichten. Die Polizisten hielten dies für eine Schutzbehauptung, lehnten die Bitten ab und forderten einen Alkoholtest. Als sich der Autofahrer weigerte, drückten ihn die Beamten gewaltsam zu Boden. Der Alkoholtest war negativ. Das eilige Geschäft ging in die Hose.

Die Gerichtsentscheidung

  • Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft (§ 340 StGB).
  • § 223 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des Menschen. Eine körperliche Misshandlung ist jede unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Auf die Schmerzempfindung kommt es nicht an.
  • Der Amtsträger muss vorsätzlich handeln.
  • Das Gericht sah diese Voraussetzungen insgesamt als erfüllt an.
  • Den Beamten war es nach Ansicht des Gerichts um eine Disziplinierung des Fahrers gegangen, nicht um Strafverfolgung. Sie hätten zeigen wollen, wer das Sagen habe. Das Verhalten der Polizisten war nicht gerechtfertigt, zumal Personalien und Adresse des Fahrers feststanden. Das Gericht verurteilte einen Polizisten zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten, den anderen zu einer Geldstrafe von 9.000 Euro. Disziplinarverfahren schließen sich an das Gerichtsverfahren an.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Fall ziehen?

§ 340 StGB gilt nicht nur für Polizisten, sondern für alle Amtsträger. Die Vorschrift ist daher auch auf Ordnungspolizeibeamte und Sachbearbeiter der Ordnungsbehörden anzuwenden. Es ist immer ein Fehler, wenn öffentliche Bedienstete verdeckt oder ganz offen losgelöst von sachlichen Notwendigkeiten ihre Macht ausspielen wollen. Dieser krasse Fall zeigt, wie solche Machtspiele enden können. Bleiben Sie daher stets freundlich und in der Sache bestimmt, dann bleiben Ihnen solche peinlichen Vorgänge erspart, die dann mit Sicherheit ihr gesamtes Berufsleben begleiten.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)