17.05.2017

Fahrverbot wegen zu schnellem Fahren aufgrund zahlreicher früherer Geschwindigkeitsüberschreitungen

Das AG München hat entschieden, dass ein Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 Stundenkilometer zusätzlich zur Geldbuße ausgesprochen werden kann, wenn der Fahrer bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verurteilt worden ist (AG München, Urteil vom 14.06.2016, Az. 911 OWi 437 Js 150260/16).

Fahrverbot Geschwindigkeitsüberschreitung

Der Betroffene fuhr mit seinem PKW auf der linken Spur und überschritt die dabei zulässige Geschwindigkeit um 22 Stundenkilometer, belegt durch eine Lichtbildmessung.

Der Betroffene wurde in den letzten vier Jahren in insgesamt acht Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monats – Fahrverbot ausgesprochen.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160 Euro. Außerdem erhielt er ein Fahrverbot von einem Monat.

Entscheidungsgründe

  • Der Bußgeldkatalog sieht in Ziff. 11. 3. 4 der Bußgeldkatalogverordnung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 Stundenkilometern innerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 80 Euro vor. Da die Bußgeldkatalogverordnung Vorahndungen nicht berücksichtigt, ist der Regelsatz in Anbetracht der festgestellten mannigfachen Vorahndungen des Betroffenen angemessen zu erhöhen, wobei eine Verdoppelung des Regelsatzes gerechtfertigt erscheint. Neben der Geldbuße ist zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme geboten.
  • Aus den zahlreichen Vorahndungen des Betroffenen ist zu schlussfolgern, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Allein durch die Erhöhung des Bußgeldes kann der mit dem Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung für die Zukunft bei dem Betroffenen nicht erreicht werden. Nach der Bußgeldverordnung liegt eine beharrliche Pflichtverletzung in der Regel erst dann vor, wenn gegen den Fahrer im letzten Jahr bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Stundenkilometern eine Geldbuße verhängt worden ist und die neue Geschwindigkeitsüberschreitung wieder mindestens 26 Stundenkilometer beträgt. Daneben kann ein Fahrverbot aber auch dann angeordnet werden, wenn eine beharrliche Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht vorliegt.

Hinweis

Das Urteil ist rechtskräftig.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)