18.12.2018

Geeignetheitsbestätigung für Spielgeräte in einer Prostitutionsstätte?

Der Betreiber einer Prostitutionsstätte wollte im Zuge der Gewinnmaximierung im Gastronomiebereich seines Betriebs Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen. Weil das Gewerbeamt den Antrag ablehnte, rief der Betreiber den VGH München an (VGH München, Beschluss vom 07.11.2018, Az. 22 CS 18.1974).

Prostitutionsstätte Spielgeräte Gaststätte Geeignetheitsbestätigung

Ein Gewerbeamt lehnte einen Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO für eine Prostitutionsstätte als Aufstellungsort für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ab. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit i.S.d. § 33c Abs. 1 GewO in den Räumen der Prostitutionsstätte ab einer Woche nach Zustellung des Bescheids untersagt, die Entfernung sämtlicher Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aus den Räumen der Prostitutionsstätte binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids und die sofortige Vollziehung angeordnet sowie für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnungen des Bescheids jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht.

Der Antragsteller klagte bis zum VGH München.

Entscheidungsgründe

  • Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV dürfen Geldspielgeräte nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
  • Nach allgemeiner Ansicht ist der Begriff der Schank- und Speisewirtschaft dahingehend eingeschränkt, dass der Betrieb durch das Verabreichen von Getränken oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle geprägt sein muss.
  • Keine Schank- oder Speisewirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV liegt bei einem Gewerberaum vor, bei dem Getränke oder Speisen nur als Nebenleistung angeboten werden, auch wenn hierfür eine Gaststättenkonzession erteilt wurde.
  • Der Betrieb eines Gastronomiebereichs in einer Prostitutionsstätte stellt lediglich eine Zusatzleistung dar, welche dazu dient, eine angenehme Atmosphäre zum Anbahnen von Kontakten zwischen Kunden und Prostituierten zu schaffen. Die Gäste besuchen die Einrichtung wegen des „FKK-Clubs“ mit Bordellbetrieb, nicht wegen des gastronomischen Angebots.
  • Auch wenn Speisen und alkoholfreie Getränke kostenlos sind, stellt dies nicht die Gastronomie in den Vordergrund. Zudem verfügt der Gastronomiebereich über keinen eigenständigen Zugang. Alle Gäste des Gastronomiebereichs sind somit zwangsläufig Kunden des „FKK-Clubs“. Zwischen dem Gastronomiebereich und der Prostitutionsstätte gibt es keine räumliche Trennung. Folglich werden Speisen und Getränke nur angeboten, wenn der „FKK-Club“ geöffnet ist.

Ergebnis

Wie schon das VG München in der Vorinstanz entschied der Verwaltungsgerichtshof, in der Prostitutionsstätte spielt das Verabreichen von Speisen oder Getränken i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nur eine untergeordnete Rolle. Sie ist somit kein geeigneter Aufstellort nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO. Der Bescheid des Gewerbeamtes wurde daher in allen Punkten für rechtmäßig erachtet.

Praxishinweis

Die Entscheidung des VGH München ist nicht so zu verstehen, dass generell in einer Gaststätte in Nähe eines Prostitutionsbetriebs keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden dürfen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Ist die Gaststätte räumlich von dem Prostitutionsbetrieb getrennt, bestehen unterschiedliche Öffnungszeiten und sind die Gäste der Gaststätte nicht zwangsläufig Kunden der Prostitutionsstätte, können im Einzelfall die Voraussetzungen zum Ausstellen einer Geeignet- heitsbestätigung vorliegen.

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-28712

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)