Ostermarkt bei gleichzeitig verkaufsoffenem Sonntag?
„Hoch lebe der Vorgang“ ist nicht immer eine erfolgreiche Taktik, musste eine Stadt erfahren, die „wie immer“ einen Ostermarkt mit einem verkaufsoffenen Sonntag verknüpfte (VG Göttingen, Beschl. vom 20.03.2026, Az. 1 B 101/26).
Zuletzt aktualisiert am: 22. April 2026

Verkaufsoffener Sonntag und Ostermarkt
Wie in 15 Jahren zuvor wollte eine Stadt in Niedersachsen anlässlich eines Ostermarkts einen verkaufsoffenen Sonntag veranstalten. Die Gewerkschaft ver.di klagte und die Stadt berief sich auf die lange Tradition des Gleichklangs zwischen Ostermarkt und verkaufsoffenem Sonntag.
Kann eine 15 Jahre dauernde Verwaltungspraxis falsch sein?
Das Ladenöffnungsrecht (hier § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLöffVZG) erlaubt die Sonntagsöffnung von Ladengeschäften, wenn ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde beziehungsweise eines Ortsbereichs oder an der „überörtlichen Sichtbarkeit“ der Gemeinde besteht.
Das VG schlug die Pflöcke ein, die es zu überwinden gilt:
- Die Sonntagsöffnung muss intakte Wohn- und Lebensverhältnisse schützen sowie zentrale Versorgungsbereiche und das Gemeinschaftsleben bewahren.
- Es sind Sachgründe vorzubringen, die vor diesem Hintergrund eine Ausnahme von der grundgesetzlich verankerten Sonntagsruhe rechtfertigen.
- Zudem müssen „tatsächliche und belegbare besondere örtliche Problemlagen vorliegen“, etwa konkrete Fehlentwicklungen in der Region sowie standortbedingte außergewöhnlich schlechte Wettbewerbsbedingungen.
- Es ist ein Einzelhandelskonzept zu erstellen, das auch den verkaufsoffenen Sonntag als „schlüssiges Element“ einbezieht.
Strukturschwäche als Argument?
Diese Anforderungen verglich das Gericht mit den Akten der Stadtverwaltung: Diese hat die Sonntagsöffnung aber nicht auf ein konkretes örtliches Problem gestützt, sondern wie in den Jahren zuvor auf die allgemeine Strukturschwäche der Innenstadt, d.h. den Leerstand von Geschäftsräumen und die Abwanderung der Kunden in den Online-Handel.
Die veränderten Gewohnheiten beim Einkauf betreffen nicht nur die örtlichen Gewerbe, sondern ortsunabhängig alle Geschäfte, belehrte das VG die Stadt.
Ostermarkt als Annex?
Zudem darf der Ostermarkt nur der Annex einer Sonntagsöffnung sein. Dies ist der Fall, wenn die Veranstaltung selbst und nicht die Ladenöffnung das öffentliche Bild des jeweiligen Sonntags prägt. Die Stadt konnte nicht nachweisen, dass mehr Besucher von der Veranstaltung selbst als von den geöffneten Läden angezogen werden. Allein die Angabe der Stadt, dass der Markt von 1.000 Besuchern frequentiert wird, reichte dem Gericht nicht aus.
Ergebnis
Das VG hob die Anordnung der Sonntagsöffnung auf Antrag von ver.di auf.