17.10.2018

Sonntagsöffnung anlässlich der „Berlin Art Week“?

Wie hoch die Hürden für eine Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen sind, belegt exemplarisch eine Entscheidung des VG Berlin anlässlich der „Berlin Art Week“ (Beschl. vom 12.09.2018, Az. VG 4 L 323.18).

Sonntagsöffnung Berlin Art Week

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Berlin bestimmte anlässlich der „Berlin Art Week“ den 30. September 2018 als einen verkaufsoffenen Sonntag. Verkaufsstellen sollten ausnahmsweise in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr für das Anbieten von Waren öffnen dürfen. Die Senatsverwaltung wies auf das Berliner Ladenöffnungsgesetz hin, wonach ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht nicht aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr festgelegt werden kann. Für die vorgenannte Sonntagsöffnung bestehe, so der Senat, das erforderliche öffentliche Interesse, weil die „Berlin Art Week“ ein internationaler Treffpunkt der Kunst und eine der wichtigsten Kunstveranstaltungen für Berlin sei. Eine Besucherprognose wurde nicht erstellt.

Die Gewerkschaft ver.di klagte gegen die Sonntagsöffnung.

Entscheidungsgründe

  • Ein „öffentliches Interesse“ zur Ladenöffnung an Sonntagen ist nach den Ladenöffnungsgesetzen der Länder (hier: § 6 BerlLadÖffG) nur bei großen Veranstaltungen gegeben, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machen.
  • Nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, können Anlass für eine Ladenöffnung geben, der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden.
  • Die Senatsverwaltung hat keine Prognose darüber angestellt, ob die allgemeine Ladenöffnung am 30. September 2018 im Hinblick auf die zu erwartenden Besucherströme hinter die Berlin Art Week zurücktreten wird.
  • Abgesehen davon lässt sich auch nicht feststellen, dass es sich bei der Art Berlin Week um eine Veranstaltung handelt, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich macht.

Ergebnis

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Sonntagsöffnung liegen nicht vor. Das Gericht setzte die vom Senat verfügte Sonntagsöffnung aus.

Hinweis

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)