Neue und wichtige Rechtsprechungen zu Hunden
Im Folgenden haben wir für Sie neue und wichtige Rechtsprechungen zum Thema "Hund" zusammengefasst.
Zuletzt aktualisiert am: 23. Juli 2026

Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes bei gemeinsamem Biss
Nach einem dynamischen Geschehen zwischen mehreren Hunden biss ein G-Mix einen anderen Hund und verletzte ihn schwer. Gegen die Feststellung der Gefährlichkeit und unter Anordnung des Sofortvollzugs ordnete die Ordnungsbehörde an, dass der Hund bis zum Erteilen einer Halterlaubnis außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur von dem Halter persönlich an einer Leine und mit Maulkorb geführt werden darf.
OVG Magdeburg, Beschl. vom 13.05.2026, Az. 3 M 29/26
Das OVG lehnte die Beschwerde des Halters gegen den Beschluss des VG Magdeburg vom 27.03.2026, Az. 1 B 884/25 MD, ab. Ein gemeinsamer Angriff i.S.d. HundeG (hier § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA) liegt vor, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind und festgestellt werden kann, dass zumindest einer dieser Hunde sich als bissig erwiesen hat und dabei einen Menschen oder ein anderes Tier verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.
Drei Bissverletzungen in Form einer größeren Wunde und zwei kleineren Wunden sind kein Ergebnis einer Rangelei, subsumierte das OVG. Ein kurzzeitiges, dynamisches Geschehen schließt es nicht aus, dass eine anwesende Person bezeugen kann, welcher Hund zugebissen hat, und dass seine Schilderungen von Beginn an konsistent sind.
Ergebnis
Das Gericht sah die Feststellung der Gefährlichkeit als offensichtlich rechtmäßig an.
Haltungsuntersagung nach Beißvorfall
VG Cottbus, Beschl. vom 20.10.2022, Az. VG 3 L 267/22
Bei einer Begegnung zweier Hunde gab es verschiedene Darstellungen nicht nur des Geschehens, sondern auch hinsichtlich der Art der Verletzungen. Liegen übereinstimmende Vorträge des Geschädigten gegenüber der Polizei (Strafanzeige) und gegenüber der Ordnungsbehörde vor, können diese als glaubhaft angesehen werden.
Das Verwenden der Begriffe „Bisswunde“ bzw. „Hundebiss linker Ellenbogen“ eines Arztbriefes unter dem „Status praesens“ sowie als „Diagnose“ sind ausreichend, um einen Beißvorfall (hier i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HundehV Bbg) zu belegen.
Rechtsgrundlage für die Haltungsuntersagung ist hier § 5 Abs. 1 HundehV Bbg. Es ist von Tatsachen auszugehen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen von § 10 Abs. 2 HundehV nicht erfüllt werden.
Ergebnis
Der Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgewiesen.
Haltungsuntersagung für einen Listenhund
Gibt ein Hundehalter die Rassezugehörigkeit eines gefährlichen Hundes falsch an und besteht der Verdacht, dass er die gesetzlichen Vorgaben zum Halten des Tieres bewusst umgehen wollte, kann ein amtstierärztliches Gutachten eingeholt werden. Kommt dieses nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Hund ein Mischling eines Listenhundes ist (hier ein American Staffordshire Terrier-Mischling), muss er als gefährlich eingestuft werden (hier i.S.v. § 3 Abs. 2 LHundG NRW).
Ein besonderes privates Interesse – insbesondere eine emotionale Bindung an das Tier – reicht für eine Haltungserlaubnis nicht aus. Die Voraussetzungen für eine Haltungserlaubnis (hier nach § 4 LHundG NRW) liegen daher nicht vor. Tierschutzgesichtspunkte treten hinter dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr zurück.
Ergebnis
Die Beschwerde gegen die Untersagung der Hundehaltung wurde als unbegründet zurückgewiesen.