15.12.2022

Belegt ein ärztliches Attest einen Hundebiss?

Vor Jahren wurde der Autor als Radfahrer von einem Hund angefallen und gebissen. Die Ordnungsbehörde sah in dem vorgelegten ärztlichen Attest keinen Beweis für den Biss des Hundes. Genau diese Frage hatte nun das VG Cottbus (Beschl. vom 20.10.2022, Az. VG 3 L 267/22) zu beantworten.

ärztliches Attest Hundebiss

Ärztliches Attest bescheinigt Hundebiss

Ein Passant zeigte der Ordnungsbehörde an, er sei von einem Hund am linken Ellenbogen gebissen worden. Zum Untermauern seiner Anzeige legte er ein ärztliches Attest vor, nachdem bei ihm eine blutige Wunde festgestellt wurde. Unter „Diagnose“ wurde eine „Bisswunde“ bzw. „Hundebiss linker Ellenbogen“ genannt. Der Betroffene stellte eine Strafanzeige gegen den Hundehalter.

Die Ordnungsbehörde untersagte dem Hundehalter das Halten des Hundes und ordnete dessen Abgabe an. Der Hundehalter, der in der Anhörung lediglich „kleine“ und „oberflächliche“ Wunden einräumte und keinen Hundebiss, stellte beim VG Cottbus einen Antrag auf Widerherstellen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er legte Versicherungen an Eides statt von vier Zeuginnen vor, der Hund sei nicht aggressiv oder in anderer Weise gefährlich.

>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie hier den Beitrag „Ein Hundebiss ohne Folgen“

Liegt der Tatbestand einer Haltungsuntersagung vor?

Rechtsgrundlage für die Haltungsuntersagung ist die Hundehalterverordnung des Bundeslandes (hier: § 5 Abs. 1 HundehV Brandenburg). Danach hat die örtliche Ordnungsbehörde das Halten eines Hundes schriftlich zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen zum Halten eines Hundes nicht erfüllt sind oder durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, wobei dies insbesondere anzunehmen ist, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden nicht besitzt (hier: § 7 Abs. 1 Satz 4 oder § 10 Abs. 2 Nr. 3 HundehV).

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Im Rahmen der Beweisaufnahme erkannte das VG

  • Aus den übereinstimmenden Vorträgen des Geschädigten gegenüber der Polizei beim Stellen einer Strafanzeige und der Ordnungsbehörde ergibt sich, dass ihm der Hund nicht lediglich Kratzer beibrachte, sondern eine Bissverletzung am linken Ellenbogen. Das Gericht erkannte den Arztbrief als Beweis für eine Verletzung durch einen Hundebiss an. Wegen der zeitlichen Nähe zwischen Attest und anlassgebenden Vorfall ist davon auszugehen, dass die blutige Wunde von dem Hund verursacht wurde und eine Bissverletzung vorliegt.
  • Somit stand für das Gericht fest, dass der Passant von dem Hund gebissen und ihm dadurch eine Verletzung zugefügt wurde.

Ergebnis

Der Hund ist als gefährlich i.S.d. Hundehalterverordnung des Bundeslandes (hier: § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV) anzusehen, folgerte das VG. Diese Vermutung ist unwiderlegbar, daher ist es unerheblich, dass vier Zeuginnen an Eides statt versichern, dass der Hund nicht aggressiv oder in anderer Weise gefährlich sei.

Der Hundehalter verfügt nicht über eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes (hier: § 10 Abs. 1 HundehV), führten die Richter weiter aus. Der Beißvorfall und das Verhalten des Hundehalters ließen das VG daran zweifeln, dass die Voraussetzungen zum Erteilen einer Erlaubnis (hier: § 10 Abs. 2 HundehV) vorliegen.

Das Gericht sah daher die Voraussetzungen für die Haltungsuntersagung und die Verpflichtung zur Abgabe des Hundes als erfüllt an.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)