20.09.2019

Gehen von einem Kunstrasenspielfeld Gesundheitsgefahren aus?

Das VG Stuttgart (Beschl. vom 19.07.2019, Az. 2 K 4023/19) musste sich der Frage stellen, ob der Bau eines Kunstrasenspielfeldes mit Mikroplastik zulässig ist.

Kunstrasenspielfeld Gesundheitsgefahren

Kunstrasenspielfeld neben landwirtschaftlichen Flächen

Ein Landwirt klagte gegen die Baugenehmigung zum Errichten eines Kunstrasenspielfelds in unmittelbarer Nähe zu seinen landwirtschaftlichen Flächen.

Er argumentierte, bei der Verlegung des Kunstrasenbelags (Rasenfloor) und des Kunstrasengranulats sowie beim Betrieb des Feldes werde Mikroplastik freigesetzt und durch Winderosion auf seine angrenzenden und weiteren nahe gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen verteilt. Würden der Kunstrasenbelag und das Kunstrasengranulat durch Auswaschungen in das Grundwasser gelangen, wären seine landwirtschaftlichen Grundstücke nachhaltig beeinträchtigt.

Verbot von „bewusst zugesetztem“ Mikroplastik ab 2021

Außerdem verwies er auf eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik, die seine Befürchtungen belege. Im Jahr 2021 werde der Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in die REACH-Verordnung (1907/2006/EG) aufgenommen, der ein Inverkehrbringen von „bewusst zugesetztem“ Mikroplastik verbiete.

Mikroplastik aktuell noch kein gesundheits- oder umweltschädlicher Stoff

Mikroplastik, wie es sich im Granulat befinde und durch Abrieb des Kunstrasens frei werde, stelle derzeit noch keinen gesundheits- oder umweltschädlichen Stoff im Sinn der REACH-Verordnung dar, so das VG. Erst wenn Mikroplastik im Anhang der REACH-Verordnung aufgezählt wird, ist dies entscheidungserheblich.

Auch aus der Studie des Fraunhofer-Instituts und dem Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Aufnahme von Mikroplastik als schädliche Chemikalie in die REACH-Verordnung ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Hierzu wird noch bis zum 20.09.2019 ein Konsultationsverfahren durchgeführt. Betroffene haben bis zu diesem Datum Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ergebnis

Das Gericht wies die Klage des Landwirts zurück. Die Gemeinde kann somit das Spielfeld bauen und Kunstrasen verlegen.

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190002515&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)