06.03.2020

Gesundheitsschädliches Hundegebell ist zu unterbinden

Ein Hundehalter muss das Gebell seiner Hunde zu bestimmten Uhrzeiten vollständig unterbinden, wenn damit Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Die ordnungsrechtliche Verfügung in diesem Fall ist rechtmäßig (VG Trier, Beschluss vom 28.01.2020, Az. 8 L 111/20.TR).

gesundheitsschädliches Hundegebell

Gesundheitsschädliches Hundegebell und wiederholte Beschwerden der Nachbarn

Nach den Feststellungen der Ordnungsbehörde hatten die Hunde (jeweils mindestens 6) über mehrere Monate nahezu die gesamte Tageszeit, auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen gebellt. Nachdem es wiederholt zu Nachbarbeschwerden gekommen war, gab sie dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid auf, die Hunde so zu halten, dass in den Ruhezeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr Hundegebell vollständig zu unterbinden sei und in der Zwischenzeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um das belästigende, andauernde oder häufige Hundegebell auf ein Höchstmaß von täglich insgesamt maximal 60 Minuten zu begrenzen. Die Ruhemöglichkeit der Nachbarn durch Bellen der Hunde war erheblich beeinträchtigt

Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung

Der Eilantrag gegen die Ordnungsverfügung blieb ohne Erfolg. Das VG kam zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung offensichtlich rechtmäßig ist.

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, denn das Bellen der Hunde beeinträchtigt erheblich die Ruhemöglichkeit der Nachbarn, was auf Dauer zu gesundheitlichen Problemen führen kann.

Zwar haben Anwohner gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten wird. Etwas Anderes gilt aber, wenn Hunde auf einem Nachbargrundstück regelmäßig zu Ruhe- und Nachtzeiten bellen. Eben dies steht vorliegend aufgrund verschiedener Lärmprotokolle, Nachbarbeschwerden und polizeilicher Einsatzberichte fest, weshalb das Interesse des Antragstellers gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis seiner Nachbarn auf Wohn- und Nachtruhe zurücktritt.

Anordnung ist verhältnismäßig

Insbesondere wird er durch die Anordnung nicht unverhältnismäßig belastet. Der Umstand, dass er seine Hunde zeitnah an einem anderen Ort hätte unterbringen können, zeigt, dass er der Verfügung ohne größere Probleme nachkommen kann. Da diese offenlässt, wie er die Lärmimmissionen verringert, kann er zudem die günstigste Möglichkeit der Umsetzung wählen. Demgegenüber können die Nachbarn sich dem Lärm nicht ohne Weiteres entziehen.

Gewerbeerlaubnis entbindet nicht von der Einhaltung des Rechts

Schließlich entbindet auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Gewerbeerlaubnis besitzt und die Hunde im Rahmen seiner Gewerbeausübung einsetzt, nicht von der Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen ordnungspolizeilichen Bestimmungen.

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE200002392&doc.part=L

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)