22.01.2018

Anordnung zur Hundehaltung wegen Lärmbelästigung

Die Anordnung, Hunde aus Lärmschutzgründen nur unter Aufsicht einer geeigneten Person in den Garten des Wohnanwesens zu lassen und bei anhaltendem Gebell ins Haus zu nehmen ist rechtmäßig (Bay. VGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. M 22 K 14.2203).

Anordnung Lärmbelästigung durch Hunde

Die Klägerin wendet sich gegen eine wegen Lärmbelästigung ergangene Anordnung zum Halten von Hunden auf ihrem Grundstück. Sie ist Tierheilpraktikerin und Halterin mehrerer Hunde, die von ihr zum Teil im Haus gehalten werden, sich aber auch über längere Zeit hinweg im Garten des zum Haus gehörenden eingezäunten Anwesens befinden.

Nach mehreren Bußgeldverfahren wegen andauerndem Hundegebell und weiterhin danach zahlreichen Beschwerden ordnete die Behörde eine sofort vollziehbare Halterverfügung an, nach der im Besitz der Klägerin befindliche Hunde nur noch unter Aufsicht geeigneter und befähigter Personen in den Garten des Anwesens gelassen werden dürfen.

Die Klage der Klägerin gegen die behördliche Anordnung und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Entscheidungsgründe

  • Die beklagte Ordnungsbehörde hat ihren Bescheid zutreffend auf § 117 Abs. 1 OWiG (hier i.V.m. Bayernrecht: Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG) gestützt, da eine vorrangige spezialgesetzliche Vorschrift für die Unterbindung von Hundelärm unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung nicht gegeben ist.
  • Belästigungen sind Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens, die noch keine Gesundheitsschäden bewirken. Lautes Hundegebell ist bereits aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beeinträchtigen. Die Belästigungen durch Hundegebell sind dann erheblich, d.h. nicht mehr geringfügig, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen. Dabei ist auf die Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms, auf den konkreten Zeitpunkt der Lärmimmission und auf deren Ortsüblichkeit abzustellen; auf die Überschreitung bestimmter Immissionsrichtwerte, wie sie etwa in der TA-Lärm enthalten sind, kommt es hingegen nicht an.
  • Aufgrund der zahlreichen wiederholten Nachbarbeschwerden, der vorgelegten Lärmprotokolle und der Aussagen der befragten Nachbarschaft ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörde von einer über das übliche Maß und Zumutbare hinausgehenden Beeinträchtigung der Nachbarschaft ausgegangen ist. So liegen ausweislich der Verwaltungsvorgänge bereits seit Jahren Beschwerden von Nachbarn über tagsüber, aber auch in den Abendstunden auftretendes Gebell von bis zu fünf Hunden auf dem Grundstück der Klägerin vor, belegt durch Aussagen und Lärmprotokolle.
  • Diese von der Klägerin mittelbar verursachten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft können aufgrund ihrer Häufigkeit und Dauer keineswegs als ortsüblich und zumutbar angesehen werden, wobei die Beeinträchtigungen während der Nachtruhe und an Sonntagen besonders schwer wiegen.
  • Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht darauf an, wie viele Hunde die Klägerin hält und welcher der Hunde im Einzelnen wann gebellt hat.
  • Die Erheblichkeit der Lärmbelästigung entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte auf Bekannte und Sommergäste verweist, die sich durch das Hundegebell aus ihrem Garten nicht übermäßig belästigt fühlen. Zum einen sind gelegentliche Besucher der Klägerin dem Hundegebell nicht in demselben Maße ausgesetzt wie die Nachbarschaft der Klägerin, zum anderen kommt es für die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 117 OWiG auch nicht darauf an, dass sich die gesamte Nachbarschaft gleichermaßen gestört fühlt. Es genügt, dass das Hundegebell zur Belästigung von mindestens zwei Nachbarn geeignet ist.
  • Rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Halteranordnung ergeben sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit oder der ordnungsgemäßen Ermessensausübung und der Verhältnismäßigkeit.

Hinweise

Vorinstanz VG München, Urteil v. 21.05.2015, Az. M 22 K 14.2203.

In Gemeinden bestehen regelmäßig ähnliche Regelungen in Polizei-/Ordnungsverordnungen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)