17.09.2018

Anordnung zur Unterbindung von Hundegebell

Ein Hundehalter muss lang anhaltendes und häufiges Hundegebell zur Nachtzeit unterbinden und tagsüber auf 60 Minuten begrenzen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2017, Az. 3 B 87/17).

Hundegebell unterbinden

Mehrere Bewohner in einem Dorf beschwerten sich seit dem Jahr 2014 über lang anhaltendes und häufiges Hundegebell tagsüber und nachts. Dieses ging von einem Grundstück aus, auf dem zwei Hunde in einem Zwinger gehalten wurden. Die Intensität des Hundegebells wurde zudem dadurch verstärkt, dass sich das Grundstück in Tallage befand. Die zuständige Behörde ordnete schließlich im Jahr 2016 gegenüber dem Grundstückseigentümer und Hundehalter an, dass in der Nachtruhezeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Hundegebell komplett zu unterbinden und in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr das Hundegebell auf ein Höchstmaß von 60 Minuten täglich zu begrenzen sei. Die Behörde ordnete ferner die sofortige Vollziehung der Anordnung an.

Auf Klage des Hundehalters bestätigten Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnungen.

Entscheidungsgründe

  • Die Anordnungen der Behörde sind rechtmäßig, geeignet und erforderlich.
  • Der Hundehalter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist polizeilich verantwortlich.
  • Das lang anhaltende und häufige Hundegebell stellt eine erhebliche Belästigung der Nachbarn und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
  • Das Gebell ist nicht nur möglicherweise gesundheitsschädigend. Es ist zudem ordnungswidrig.
  • Lautes Hundegebell ist aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch grundsätzlich geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines Menschen zu beeinträchtigen.
  • Für die Frage, ob Hundegebell belästigend ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Grenzwerte der TA-Lärm oder einschlägiger VDI-Richtlinien eingehalten sind. So kann selbst dann eine erhebliche Belästigung der Nachbarn vorliegen, wenn die Grenzwerte deutlich unterschritten sind.
  • Nach Auffassung des Gerichts hat die Behörde nicht jegliches Hundegebell untersagen wollen, sondern nur das belästigende, nämlich ausdauernde und häufige Bellen. Die Anordnung ist daher so zu verstehen, dass in der Nachtzeit kein belästigendes Gebell vom Grundstück ausgehen darf und tagsüber höchstens für 60 Minuten ständig und häufig gebellt werden darf.
  • Gelegentliches Bellen muss von den Nachbarn jedoch regelmäßig hingenommen werden.

Hinweis

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/17B87.B03.pdf

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)