13.09.2011

Gemeinde kann Obdachlosen in eine andere Unterkunft umsetzen

Die vorübergehende Einweisung in eine Notunterkunft zur Vermeidung unfreiwilliger Obdachlosigkeit begründet keinen Besitzstand und keinen Rechtsanspruch des Eingewiesenen, in der Unterkunft belassen zu werden (VGH Kassel, Beschluss vom 07.03.2011, Az. 8 B 217/11).

Obdachlosen umsetzen

Vorübergehende Unterbringung in gemeindeeigener Unterkunft

Die Gemeinde hatte die Antragsteller nach einer Zwangsräumung am 2. September vorübergehend in einer gemeindeeigenen Unterkunft zur Verhinderung drohender Obdachlosigkeit untergebracht. Die Antragsteller wurden mittels einer Verfügung vom 22. Dezember zur Räumung der zugewiesenen Wohnung aufgefordert.

Für den Fall der nicht fristgemäßen Räumung wurde ihnen die Zwangsräumung angedroht. Gleichzeitig erfolgte eine Einweisung in eine gemeindeeigene Unterkunft, falls bis zum gesetzten Termin keine Ersatzwohnung durch die Antragsteller gefunden wurde. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

Die Gemeinde ist in Ausübung ihres Nutzungsrechts befugt, die Antragsteller nach pflichtgemäßem Ermessen aus – schlüssig und nachvollziehbar angeführten – sachlichen Gründen in eine andere den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft umzusetzen.

Sowohl beim VG Frankfurt als auch beim VGH Kassel hatten die einstweiligen Rechtsschutzanträge keinen Erfolg.

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Gründe

Vorübergehende Einweisung zur Abwehr konkreter Gefahr

Die Umsetzungsverfügung ist formell und materiell nicht zu beanstanden.

Die vorübergehende Einweisung in eine Notunterkunft zur Vermeidung drohender oder bereits eingetretener unfreiwilliger Obdachlosigkeit stellt eine Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit dar.

Unterbringung ist keine Dauerlösung

Der Obdachlose ist als Störer grundsätzlich selbst verpflichtet, die Störung durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft zu beseitigen.

Der durch die Einweisung in eine gemeindliche Obdachlosenunterkunft geschaffene Zustand darf deshalb weder von der Gefahrenabwehrbehörde noch von dem Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden.

Die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann, Aufgabe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe.

Kein Rechtsanspruch in Unterkunft zu bleiben

Die Einweisung in eine Notunterkunft begründet keinen Besitzstand des Obdachlosen und gibt ihm keinen Rechtsanspruch darauf, in der Unterkunft belassen zu werden.

Die Gemeinde ist befugt, ihn nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen und die neue Unterkunft den Mindestanforderungen genügt.

Das Gericht sieht in den in der Verfügung angegebenen Gründen ausreichende sachliche Gründe für eine Umsetzung. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die neu zugewiesene Unterkunft mit 75m² eine menschenunwürdige Unterbringung darstellen könnte.

Den Beschluss finden Sie hier.

Autor*in: WEKA Redaktion