08.03.2018

Zwangsräumung: Genaue Identifizierung ist Voraussetzung

Die Zwangsräumung eines besetzten Hauses setzt Identifizierbarkeit der zu räumenden Hausbesetzer durch Vollstreckungstitel voraus. Wenn dies nicht möglich ist, ist das Polizei- und Ordnungsrecht gefragt (BGH, Beschluss vom 13.07.2017, Az. I ZB 103/16).

Zwangsräumung Identifizierung

Eine Grundstückseigentümerin erwirkte einen Räumungstitel gegen die Besetzer des Hauses. Als Räumungsschuldner wurde im Titel eine Anzahl von 40 männlichen und weiblichen Personen bezeichnet, die sich „Kulturkollektiv Arno-Nietzsche“ nennen und die sich zum Zeitpunkt der Räumung auf dem Grundstück dauerhaft aufhielten. Der Gerichtsvollzieherin war dies zu unbestimmt, da sich dadurch die Räumungsschuldner in Person nicht ausreichend identifizieren lassen würden. Sie lehnte daher eine Zwangsräumung ab.
Dagegen erhob die Grundstückseigentümerin Rechtsmittel, die vom Amtsgericht und vom Landgericht zurückgewiesen wurden. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung der Gerichte.

Entscheidungsgründe

  • Es fehlte im Räumungstitel in Bezug auf die Schuldner an einer Bezeichnung, die eine hinreichend sichere Identifizierung der durch die Zwangsräumung betroffenen Personen ermöglicht.
  • Damit genügte der Titel nicht den Anforderungen des § 750 Abs. 1 ZPO. So ist nicht feststellbar, ob eine auf dem Grundstück angetroffene Person zu der Gruppe der Schuldner gehört.
  • Soweit die Grundstückseigentümerin anführt, sie würde vollständig schutzlos gestellt, ist dem nicht zu folgen. Denn eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.
  • Bei Haus- und Grundstücksbesetzungen geht es gemäß § 123 StGB um strafbare Handlungen und damit um die Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeinen polizeilichen Eingriffsermächtigung. Zudem werden in den Besetzungsfällen regelmäßig auch die Eingriffsvoraussetzungen für den polizeilichen Schutz privater Rechte vorliegen.

Der Beschluss ist abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=80269&pos=0&anz=1

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)