Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Januar 2021)
Die Übersicht behandelt folgende Themen: Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad, Kollision mit Fahrrad fahrendem Kind, Einspruch gegen Bußgeldbescheid, Lärm beim Abstellen und Einparken von Fahrzeugen, Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, Fahrweise bei Regen und schlechter Sicht anpassen

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Gericht | Datum | Aktenzeichen |
BVerwG | 04.12.2020 | 3 C 5.20 |
Trunkenheitsfahrt mit FahrradDas BVerwG hat entschieden, dass die Annahme fehlender Radfahreignung jedenfalls dann, wenn die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad im Fahreignungsregister abgelaufen ist, nicht darauf gestützt werden darf, dass der Betroffene ein vor Ablauf der Tilgungsfrist gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat. |
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LG Osnabrück | 20.11.2020 | 6 S 150/20 |
Kollision mit Fahrrad fahrendem KindEin Autofahrer hat bei einer Kollision mit einem Fahrrad fahrenden Kind im unmittelbaren Bereich eines Zebrastreifens auch dann zu 100 % zu haften, wenn das Kind schon vor Erreichen des Zebrastreifens in einem Bogen vom Gehweg auf die Straße gefahren ist, um diese zu überqueren. |
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AG Dortmund | 10.11.2020 | 729 OWi-127 Js 428/20-153/20 |
Einspruch gegen BußgeldbescheidIn Bußgeldverfahren kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch telefonisch zurückgenommen werden. |
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OVG LSA | 20.10.2020 | 2 M 71/20 |
Lärm beim Abstellen und Einparken von FahrzeugenEin Grundstückseigentümer hat in einem allgemeinen Wohngebiet den durch das Abstellen und Einparken von Fahrzeugen verbundenen Lärm auf einem Nachbargrundstück grundsätzlich hinzunehmen. Insbesondere wenn auf dem Nachbargrundstück schon zuvor Fahrzeuge abgestellt wurden, ist die Genehmigung von 26 Stellplätzen im Rahmen einer zulässigen Grundstücksnutzung regelmäßig nicht rechtswidrig. |
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OVG NRW | 14.10.2020 | 9 A 2969/19 |
Anordnung einer FahrtenbuchauflageVon einer Fahrtenbuchauflage ist nicht schon dann abzusehen, wenn der Fahrzeughalter ankündigt, sich zukünftig rechtstreu zu verhalten. Eine solche bloße Absichtserklärung ist nicht in gleicher Weise zur Feststellung des Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrsverstößen geeignet, wie die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. |
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LG Hamburg | 21.08.2020 | 306 O 207/19 |
Fahrweise bei Regen und schlechter Sicht anpassenWer als Autofahrer bei Regen und schlechter Sicht seine Fahrweise nicht anpasst, muss nach einem Unfall in der Regel größtenteils haften. Das gilt auch dann, wenn der Unfallgegner mit einem großen Fahrzeug im absoluten Halteverbot stand. Haftungsverteilung von 20 % zu 80 % zulasten der Unfallverursacherin. |