14.09.2020

Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt? Fahrtenbuchauflage möglich

Bei der unterbliebenen Rücksendung eines Anhörungsbogens zur Ermittlung des Fahrzeugführers ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen; eine Fahrtenbuchauflage ist dann möglich (OVG LSA, Beschluss vom 02.02.2020, Az. 3 M 16/20).

Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuchauflage angeordnet

Die Antragstellerin ist Halterin eines größeren Fuhrparks. Ein Fahrzeug wurde mit 34 Stundenkilometern zu viel innerorts geblitzt. Der Halterin wurde ein Zeugenfragebogen mit einem Messfoto des Fahrers versehen übersandt. Da die Unterlagen nicht ausgefüllt und auch nicht zurückgeschickt wurden, wurde gegen die Antragstellerin direkt eine Fahrtenbuchauflage angeordnet. Die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage wurde angeordnet.

Öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage bejaht

Es liegt im öffentlichen Interesse, die Fahrtenbuchauflage sofort durchzusetzen. Dies bewirkt nicht nur, dass künftige Verstöße geahndet werden können, und dient damit der Verkehrssicherheit. Die Auflage wirkt sich auch auf die Verkehrsdisziplin des Halters aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wurde von der Behörde ausreichend begründet und abgewogen.

Fahrtenbuchauflage rechtmäßig

Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs setzt voraus, dass mit hinreichender Sicherheit ein Verkehrsverstoß gegen Verkehrsvorschriften in tatsächlicher Hinsicht feststeht. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß bestreitet, muss er substanziierte plausible Angaben hierzu machen (z.B. Unstimmigkeit der Messung). Daran fehlt es hier. Die Auflage ist damit rechtens. Die Behörde handelte ermessensfehlerfrei.

Zur Ermittlungspflicht der Verkehrsbehörde

Auch ist die Verkehrsbehörde nicht verpflichtet, das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Vielmehr müsste der Halter selbst auf mögliche Unstimmigkeiten hinweisen. Im Einzelfall ist es der Behörde auch nicht möglich, den Täter zu ermitteln. Es ist der Behörde auch nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt. Dies gilt auch, obwohl es eine generelle Aussagepflicht bei Ordnungswidrigkeiten nicht gibt. Dies lässt aber die Mitwirkungspflicht als Fahrzeughalter nicht entfallen. Weitere Ermittlungen der Behörde wären dann geboten, wenn im Einzelfall besondere Beweiszeichen auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei bestimmten Ermittlungsergebnissen doch mitwirkungsbereit sein könnte.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/MWRE200001279

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)