Darf ein Wachhund nachts bellen?
Eine Ordnungsbehörde ordnete die nächtliche Verwahrung eines Hundes in geschlossenen Räumen an (VGH Mannheim, Beschl. vom 31.05.2026, Az. 1 S 274/25).
Zuletzt aktualisiert am: 23. Juni 2026

In den Nachstunden bellender Wachhund
Nachbarn beschwerten sich über das Bellen eines Wachhundes in den Nachtstunden, oft zwischen 2 bis 4 Uhr. Der Hundehalter äußerte sich, die sich gestört fühlenden Nachbarn sollten wieder zurück in die Stadt ziehen. Auf der Grundlage mehrerer Polizeiberichte, einer Ortsbesichtigung und einer Anhörung verfügte die Ordnungsbehörde, dass der Wachhund zwischen 22 bis 6 Uhr in geschlossenen Räumen zu halten sei. Der uneinsichtige Hundehalter begab sich auf den Rechtsweg.
Liegt eine nächtliche Ruhestörung vor?
Der VGH Mannheim prüfte, ob die Ordnungsbehörde ihre Verfügung auf die Befugnisklausel des Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes des Bundeslandes (hier § 1, 3 PolG B-W) stützen konnte und ob deren Voraussetzungen auch vorliegen. Zu Hilfe sprang der Ordnungsbehörde § 6 Abs. 1 der städtischen Polizeiverordnung: Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach dem Umständen unvermeidbar gestört werde.
Diesen Nachweis konnte die Ordnungsbehörde durch Lärmprotokolle der Nachbarn führen, die in sich widerspruchsfrei waren, sowie durch die zu den Akten genommenen Polizeiberichte.
Ist überhaupt die Allgemeinheit gestört?
Der Anwalt ließ nicht locker: Nur 1/50 der Nachbarn habe sich beschwert. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege daher nicht vor. Bei Hundegebell, so das Gericht, ist auf dessen Intensität abzustellen sowie auf die Häufigkeit, die Dauer, den Zeitpunkt oder den Zeitraum. Die Grenze zur Belästigung ist überschritten, wenn das Hundegebell das Maß übersteigt, das als ortsüblich anzusehen ist. Häufiges oder länger anhaltendes Hundegebell kann für Nachbarn eine erhebliche Belästigung darstellen. Dies gilt umso mehr in Randlagen und Dorfgebieten, in denen Wachhunde eingesetzt werden.
Ergebnis
Der VGH wies in zweiter Instanz den Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurück.