06.06.2016

BGH: Abstellen eines Pkw auf Privatparkplatz stellt verbotene Eigenmacht dar

Wird ein Pkw auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz abgestellt, ohne dass die Parkgebühr entrichtet oder der Parkschein ausgelegt wird, liegt eine verbotene Eigenmacht dar. Der Fahrzeughalter kann in diesem Fall gemäß § 862 Abs. 1 BGB als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14).

Bayern Zuständigkeit Parkgebühren

Auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz wurde ein Fahrzeug abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein auslag. Nachdem die Betreiberin des Parkplatzes den Halter ermittelt hatte, forderte sie von ihm zunächst die Zahlung des erhöhten Nutzungsentgelts in Höhe von 20 EUR. Da der Halter eine Zahlung verweigerte, klagte die Parkplatzbetreiberin darauf, dass es der Fahrzeughalter zukünftig unterlasse, sein Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz selbst abzustellen oder durch Dritte abstellen zu lassen.

Amtsgericht und Landgericht wiesen die Unterlassungsklage ab, der Bundesgerichtshof bejahte einen Unterlassungsanspruch aufgrund Parkverstoßes.

Entscheidungsgründe

  • Die Entscheidung der Vorinstanz wird aufgehoben.
  • Die Betreiberin des Privatparkplatzes hat einen Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 BGB, da das Abstellen des Fahrzeugs ohne Auslegung des Parkscheins eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB darstellte.
  • Zwar ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, sodass eigentlich vertragliche Ansprüche vorrangig wären. So stellt beispielsweise die Nichtzahlung der Miete oder die verweigerte Rückgabe der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses keine verbotene Eigenmacht dar. Dies hat seinen Grund darin, dass bei klassischen Mietverhältnissen die Besitzeinräumung durch den Vermieter ohne Vorbehalt geschuldet ist.
  • Das gilt aber nicht bei einem Mietvertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes. Eine Besitzverschaffung ohne Vorbehalt durch den Parkplatzbetreiber ist dort nicht geschuldet.
  • Daher liege eine verbotene Eigenmacht vor, wenn ein Nutzer des Parkplatzes keine Parkgebühr zahlt oder den Parkschein nicht auslegt.
  • Nach Auffassung des Gerichts liegt auch die notwendige Wiederholungsgefahr vor. Denn schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück lässt vermuten, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. Diese Vermutung gilt zwar nicht für den Fahrzeughalter, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird. Er kann aber wegen einer Erstbegehungsgefahr in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für den Parkverstoß verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht einen künftigen Parkverstoß wahrscheinlich.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)