12.08.2016

Supermarktbetreiber kann Ersatz der Abschleppkosten verlangen

Der Betreiber eines Supermarkts ist berechtigt, ein auf dem Kundenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen und Ersatz der Abschleppkosten zu verlangen (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az. V ZR 102/15).

Abschleppen bei offenem Autofenster

Auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts wurde ein Fahrzeug abgestellt. Nachdem die zulässige Höchstparkdauer von 90 Minuten überschritten war, ließ die Betreiberin des Supermarkts das Fahrzeug abschleppen. Die dafür vereinbarte pauschale Vergütung betrug 219,50 Euro. Diese Kosten verlangte die Supermarktbetreiberin von der Halterin des Fahrzeugs klageweise ersetzt.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landesgericht kassierte diese Entscheidung. Der Bundesgerichtshof setzte jedoch im Revisionsverfahren einen Schlusspunkt unter die Angelegenheit, bejahte den Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Abschleppkosten und hob die Entscheidung des Landgerichts auf.

Entscheidungsgründe

  • Die durch das Abschleppen entstandenen Kosten sind vom Fahrzeughalter nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn die Umsetzung des Pkw entspricht dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters.
  • Die Betreiberin des Supermarkts hat nach § 683 BGB in Verbindung mit § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Abschleppkosten in Höhe von 130 Euro. Die Pauschalvergütung in Höhe von 219,50 Euro kann sie jedoch nicht ersetzt verlangen, da diese nicht als „erforderlich“ im Sinne von § 670 BGB anzusehen sind.
  • Nach Ansicht des Gerichts hat die Supermarktbetreiberin ein Geschäft der Fahrzeughalterin übernommen. Denn diese ist verpflichtet gewesen, das verbotswidrig geparkte Fahrzeug zu entfernen. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB, für die neben dem Fahrer auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist.
  • Die Übernahme des Geschäfts und somit die Umsetzung des Fahrzeugs hat zudem dem Interesse der Fahrzeughalterin entsprochen. Davon ist stets auszugehen, wenn die Geschäftsführung objektiv vorteilhaft und nützlich ist. Das ist hier der Fall gewesen. Die Umsetzung des Fahrzeugs ist für die Fahrzeughalterin vorteilhaft gewesen. Denn dadurch ist sie von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Entfernung des Fahrzeugs befreit worden. Andere kostengünstigere und vorteilhaftere Alternativen haben nicht vorgelegen. Weder ist der Fahrer vor Ort gewesen, noch hat er in kurzer Zeit ermittelt werden können.
  • Das Abschleppen des Fahrzeugs hat nach Auffassung des Gerichts auch dem mutmaßlichen Willen der Fahrzeughalterin entsprochen. Da die Entfernung des Fahrzeugs in ihrem Interesse gelegen hat, ist ihr mutmaßlicher Wille hierauf gerichtet gewesen. Sie ist durch die Übernahme des Geschäfts von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Störungsbeseitigung befreit worden, die nur durch ein Umsetzen des Fahrzeugs hat bewirkt werden können.

Hinweis Vorinstanzen 

Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 16.05.2014, Az. 12 C 26/14

Landgericht Berlin, Urteil vom 03.03.2015, Az. 83 S 78/14

Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt