Shop Kontakt

Beißvorfall: Was tun bei Aussage gegen Aussage?

Das OVG Münster musste sich mit zwei für die Verwaltungspraxis wichtigen Fragen auseinandersetzen (Beschl. vom 23.02.2026, Az. 5 B 48/26).

Umstrittener Beißvorfall

Die Halterin eines kleinen Hundes berichtete der Ordnungsbehörde von einem Beißvorfall. Ein 30 kg schwerer Australian Shepherd habe drei deutlich kleinere und leichtere Hunde angegriffen und dabei ihren Hund durch Bisse verletzt. Die Halterin widersprach und drehte den Spieß um: Ihr Australian Shepherd sei angegriffen und in die Enge getrieben worden.

Die Ordnungsbehörde ordnete einen vorläufigen Maulkorb- und Leinenzwang an. Die Halterin klagte und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das VG lehnte den Antrag ab, soweit sich der angeordnete vorläufige Maulkorb- und Leinenzwang nicht auf besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche bezieht. Der Rechtsstreit landete auf der Richterbank des OVG Münster.

Was sind die „Knackpunkte“?

Das OVG musste entscheiden,

  • wie der Sachverhalt zu bewerten ist und
  • ob ein Gefahrenverdacht für einen vorläufigen Maulkorb- und Leinenzwang ausreicht.

Wie ist der Sachverhalt zu bewerten?

  • Gegen einen Angriff des Australian Shepherd spricht, dass er keine Verletzungen aufweist,
  • sowie die Schwere der Bisswunden des leichteren Hundes, die durch Lichtbilder belegt sind.
  • Es ist praktisch kaum vorstellbar, dass ein 30 kg schwerer Australian Shepherd von drei deutlich kleineren und leichteren Hunden in eine Notsituation gedrängt wird, aus der er nicht anders als durch Beißen entkommen ka
  • Nicht entscheidend ist, ob es vorher gleichartige Vorfälle gab oder nicht, der Hund sich hätte anders verhalten können oder ob eine Zeugin unzuverlässig ist bzw. ihre Hunde „auffällig“ sind.

Nach Auswertung dieser Kriterien gab es für das Gericht keinen Zweifel, dass der nicht angeleinte Australian Shepherd einen der drei Hunde angegriffen und gebissen hat.

Reicht ein Gefahrenverdacht aus?

Steht ein Beißvorfall nicht mit Gewissheit fest, reicht ein Gefahrenverdacht für den vorläufigen Maulkorb- und Leinenzwang aus, schloss das Gericht und wies die Beschwerde zurück.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

Unsere Empfehlungen für Sie