09.02.2016

Baden-Württemberg: Ladenöffnungsgesetz geändert – Alkoholverkaufsverbot erweitert

Mit Artikelgesetz vom 17.12.2015 (GBl. S. 1184) hat der Landtag von Baden-Württemberg unter anderem das Ladenöffnungsgesetz geändert und damit das Verbot über den Verkauf alkoholischer Getränke erweitert.

Ladenöffnung Baden-Württemberg Alkoholverkaufsverbot

Der baden-württembergische Gesetzgeber hat auch bisher schon für Verkaufsstellen (z.B. Einzelhandelsgeschäfte, Tankstellen) grundsätzlich den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten.

Ab 01.04.2016 gilt für das gewerbliche Feilhalten, um auch Lücken zu schließen, zusätzlich:

  • Auch aus Warenautomaten ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr der Verkauf alkoholischer Getränke verboten.
  • Das zeitlich begrenzte Verbot gilt auch für das sonstige gewerbliche Feilhalten, wie sogenannte „Alkoholbringdienste“.
  • Weiter findet das zeitliche Verbot aus Warenautomaten Anwendung für Hofläden sowie für Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben.
  • Innerhalb der Terminals in Verkehrsflughäfen gilt das zeitlich begrenzte Alkoholverkaufsverbot aus Warenautomaten entsprechend.
  • Die Vorschriften des Landesgaststättengesetzes bleiben unberührt. Der sogenannte „Gassenschank“ ist in Gaststätten damit weiterhin möglich.

Das Gesetzblatt ist abrufbar unter https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/gesetzblaetter/2015/GBl201525.pdf

Weitere Änderungen im Ladenöffnungsgesetz aus dem Jahr 2017: https://www.weka.de/ordnungsamt-gewerbeamt/baden-wuerttemberg-polizeigesetz-ladenoeffnungsgesetz/

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)