08.12.2017

Baden-Württemberg: Polizeigesetz und Ladenöffnungsgesetz geändert

Der Landtag hat nach Diskussionen mit den Parteien in einem Kompromiss das Polizeigesetz und das Ladenöffnungsgesetz geändert (GBl. S. 624/631).

Baden-Württemberg Polizeigesetz Ladenöffnungsgesetz

Die Gesetzesänderung enthält folgende Grundinhalte

  • Das Polizeigesetz ermächtigt die Vollzugspolizei nunmehr auch zur Telekommunikationsüberwachung. Hierzu besteht ein Richtervorbehalt, welcher auch den Endzeitpunkt festlegt.
  • Gefährdern, denen Behörden Anschläge zutrauen, aber nichts Konkretes in der Hand haben um sie anzuklagen können nach einer Richteranordnung elektronische Fußfesseln angebracht werden und somit überwacht werden.
  • Spezialkräfte der Polizei haben nun die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Explosivmitteln, z.B. Granaten.
  • Das Gesetzespaket hat auch die Rechtsgrundlage für einen Modellversuch zur intelligenten Videoüberwachung geschaffen.
  • Saufgelage werden gestoppt. Gemeinden und Städte können nun das Trinken an örtlichen Brennpunkten zeitlich begrenzt verbieten.
  • § 3a des Ladenöffnungsgesetzes wurde aufgehoben (Alkoholverkaufsverbot ab 22 Uhr in Verkaufsstellen).
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)