31.08.2017

Bayern will Gefährder effektiver überwachen

Mit dem „Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen“ vom 24.07.2017 schafft Bayern als erstes Bundesland eine Rechtsgrundlage, um als gefährlich eingeschätzte Personen insbesondere aus dem terroristischen und sonstigen extremistischen Spektrum zu überwachen.

Gefährder

Die nationale wie internationale Gefährdung durch verschiedene Formen des Terrorismus und Extremismus ist anhaltend hoch und bedroht die öffentliche Sicherheit, schreibt die Landesregierung in ihrem Entwurf zum „Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen“. Immer wichtiger wird dabei eine im Einzelfall auch langanhaltende Überwachung der von Sicherheitsbehörden als gefährlich eingeschätzten Personen insbesondere aus dem terroristischen und sonstigen extremistischen Spektrum (Gefährder). Dies ist gerade auch dann erforderlich, wenn sich noch keine konkreten Straftaten einschließlich strafbarer Vortaten gesichert nachweisen lassen, die von einer Person ausgehende Gefahr aber erneut bzw. nach wie vor hoch ist.

Mit dem „Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen“ vom 24.07.2017 (GVBl. Nr. 13, Seite 388) will der Freistaat das straf- und strafverfahrensrechtliche Instrumentarium sowie die präventiven Befugnisse der Polizei dieser Bedrohungslage anpassen.

Schwerpunkte des Gesetzes

  • Als neuer Begriff des Polizeirechts wird die „drohende Gefahr“ eingeführt.
  • Über die bisherigen Regelungen in der allgemeinen Befugnisnorm hinaus wird der Polizei neben der Sachverhaltsaufklärung auch gestattet,  Maßnahmen zur Abwehr der (weiteren) Entstehung der Gefahr zu treffen und hierzu in den Ablauf des Geschehens einzugreifen. Das gilt für den Fall, wenn eine aus zu erwartenden Gewalttaten von erheblicher Intensität oder Auswirkung resultierende Gefahr für bestimmte bedeutende Rechtsgüter besteht.
  • Es wird eine neue Rechtsgrundlage eingeführt, um orts- und gebietsbezogene Aufenthaltsge- und -verbote sowie Kontaktverbote anzuordnen. Zu deren Kontrolle kann auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel) angeordnet werden.
  • Werden die orts- und gebietsbezogenen Aufenthaltsge- und -verbote sowie Kontaktverbote nicht eingehalten, kann der Gefährder in Gewahrsam genommen werden.
  • Einführung von Rechtsgrundlagen für Überwachungsmaßnahmen, insbesondere zur optischen und technischen Überwachung eines Gefährders.
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung für präventivpolizeiliche Maßnahmen der Überwachung des Inhalts von verschlüsselter Kommunikation, indem diese vor der Verschlüsselung beim Versender oder nach der Entschlüsselung beim Empfänger ausgeleitet wird (Quellen-TKÜ).

Die Vorschriften über die Verkehrsdatenerhebung werden an die aktuelle Fassung des Telekommunikationsgesetzes angepasst.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)