20.04.2022

Gefährdungsfaktor brennbare flüssige Stoffe

Brennbare flüssige Stoffe werden meist der Brandklasse B zugeordnet, allerdings müssen aggressive Flüssigkeiten wie Lösemittel oder Alkohole, aber auch flüssig werdende Stoffe wie bestimmte Kunststoffe besonders betrachtet werden.

altölentsorgung

Brennbare Flüssigkeiten werden meist der Brandklasse B zugeordnet. Die Definition der Brandklasse B lautet: Brände flüssiger oder flüssig werdender Stoffe.

Aus dieser Definition ergibt sich, dass Löschmittel der Brandklasse B diese Stoffe auch löschen können sollen. Leider werden bei der Standardprüfung der Löschmittel ausschließlich nicht mit Wasser mischbare Brandstoffe wie Heptan verwendet, sodass die Eignung auf aggressive Flüssigkeiten oder Kunststoffe nicht geprüft wurde. Die Eignung bei brennenden Lösemitteln oder Alkoholen mit Wasser mischbar kann aber durch zusätzliche Brandtests mithilfe von Isopropanol und Aceton belegt werden.

Daher besteht die Aufgabe bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, die brennbare Flüssigkeiten berücksichtigt, insbesondere darin, mögliche Gefährdungen und Eigenschaften der jeweiligen Stoffe zu erfassen und Gegenmaßnahmen zu erstellen. Eine Einteilung nach der Brandklasse ist hier nicht zielführend.

Folgende Gefährdungsfaktoren sind zu berücksichtigen

  • Brennbarkeit
  • Flammpunkt
  • Zündtemperatur
  • Umgebungstemperatur
  • Reaktion mit Löschmitteln
  • Heizwert
  • Brandtemperatur
  • Lagermenge
  • Explosionsgefährdung (siehe Beitrag „Explosionsfähige Atmosphäre“)
  • mögliche direkte Zündquellen
  • Möglichkeit von Sekundärzündquellen

Grenzwerte und Beurteilungskriterien (mit zwei Beispielen)

Wie die Beurteilung der Gefährdung erfolgen kann, wird an zwei Beispielen veranschaulicht:

Beispiel 1: Umgang mit Benzin

Gefährdungsfaktoren
Gefahr zutreffend
Beurteilung der Gefahr
Flammpunkt
hoch, da unter –20 °C
hoch
Zündtemperatur
470 bis 530 °C
gering
Reaktion mit Schaumlöschmitteln
nein
keine
mögliche Instabilität des Stoffs
nein
keine
Heizwert
ca. 42.000 kJ/kg
hoch
Brandtemperatur
ca. 800 °C
mittel
Lagermenge
hoch (über 10 l3)
mittel
Lagerort Gefahrstoffschrank
gering
gering
Temperatur der Flüssigkeit im Brandfall (Siedepunkt)
ca. 80 °C
gering
Explosionsgefährdung
hoch
hoch
mögliche direkte Zündquellen
elektrische Anlagen
hoch
Möglichkeit von Sekundärzündquellen
Wärmeeinwirkung immer möglich
hoch
erhöhter Sauerstoffanteil
nein
keine

Beispiel 2: Umgang mit Aceton

Gefährdungsfaktoren
Gefahr zutreffend
Beurteilung der Gefahr
Flammpunkt
hoch, da unter –20 °C
hoch
Zündtemperatur
535 °C
gering
Reaktion mit Schaumlöschmitteln
hoch, da zerstörend
hoch
mögliche Instabilität des Stoffs
nein
keine
Heizwert
ca. 42.000 kJ/kg
hoch
Brandtemperatur
ca. 800 °C
mittel
Lagermenge
hoch ( über 10 l3)
mittel
Lagerort Gefahrstoffschrank
gering
gering
Temperatur der Flüssigkeit im Brandfall (Siedepunkt)
ca. 56 °C
gering
Explosionsgefährdung
hoch
hoch
mögliche direkte Zündquellen
elektrische Anlagen
hoch
Möglichkeit von Sekundärzündquellen
Wärmeeinwirkung immer möglich
hoch
erhöhter Sauerstoffanteil
nein
keine
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Schutzmaßnahmen für die Gefährdungsbeurteilung brennbare Flüssigkeiten

Wie in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ aufgeführt, besteht die Maßnahmenkette nicht nur aus dem Bereitstellen von Löschmitteln oder -geräten, sondern aus insgesamt vier Faktoren:

  1. Brandentdeckung/Detektiondurch Personen oder Brandmelder
    Hierbei ist technischen und automatischen Systemen der Vorzug zu geben.
  2. Brandweitermeldung/Alarmierung
    Die Alarmierungskette ist bis zu den notwendigen Rettungs- und Hilfeleistungseinrichtungen vollständig und schnell wirksam zu errichten. Auch hierbei ist automatischen (Weiterschaltung) oder technischen (Druckknopfmelder/Sirene) Systemen der Vorzug zu geben.
  3. Löschen in der Entstehungsphase durch Selbsthilfekräfte
    Hierzu müssen zunächst einmal die entsprechenden Löschgeräte und Löschmittel ausgewählt werden. Wie schon beschrieben reicht eine bloße Aufstellung nach Brandklassen nicht aus, sondern alle relevanten Eigenschaften der Brandstoffe müssen Berücksichtigung finden, aber auch die Umgebungsbedingungen. Löschleistung, Art und Menge der bereitzustellenden Löschgeräte sind daher sorgfältig zu planen. Neben den Löschgeräten müssen genügend Mitarbeiter als Brandschutzhelfer ausgebildet, praktisch geübt und natürlich zu jeder Zeit eines möglichen Brandausbruchs auch vor Ort sein. Die besonderen Gefahren bei Bränden brennbarer Flüssigkeiten sind bei der Ausbildung unbedingt zu berücksichtigen. Insbesondere das praktische Löschen echter Flüssigkeitsbrände ist aufgrund der besonderen Gefahren regelmäßig zu üben. Ist die Gefährdung zu hoch, sind anstatt manueller Löschgeräte stationäre und automatische Anlagen vorzusehen.
  4. Flucht und Rettung/Evakuierung
    Durch die Brandschutzordnung ist im Gefahrfall das Verhalten aller Mitarbeiter festzulegen und regelmäßig zu üben. Bei erhöhter Gefährdung wie auftretenden Gefahrstoffmengen im Brandrauch (bei PVC) sind entsprechende Maßnahmen festzulegen. Es ist vor allem festzulegen, ab welcher Brandgröße aus Gefährdungsgründen keine Selbsthilfemaßnahmen mehr stattfinden dürfen. Die Rettungskräfte sind durch Pläne und Listen, aber spätestens beim Eintreffen über besondere Gefahren wie erhöhte Lagermengen etc. zu informieren.
Autor*in: Michael Becker