07.04.2021

Gefahrgutrecht

Gefahrgutkennzeichnung

Gefährliche Güter werden per LKW, Tanklastzug, PKW, Bahn, Schiff oder Flugzeug transportiert. Der Schutz der Öffentlichkeit und Umwelt vor den Gefahren der transportierten Güter ist hierbei oberste Prämisse. Das Gefahrgutrecht benennt, welche Waren und Stoffe als Gefahrgut gelten und umfasst alle Vorschriften und Regelungen hinsichtlich der Kennzeichnung, der Beförderung und der Zwischenlagerung von Gefahrgut.

Wichtige Regelungen (Auswahl)

ADR (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)

Das Übereinkommen beinhaltet ein umfassendes Regelwerk für die Gefahrgut-Klassifizierung, Gefahrgutverpackung und die Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter im Straßenverkehr.

Es wird unter anderem von allen am Umschlag und Transport Beteiligten ein Nachweis der Kenntnis über die gültigen Gefahrgutvorschriften sowie die Stellung eines Gefahrgutbeauftragten gefordert. In den meisten Fällen ist es sogar nötig, dass der Fahrer des Transports einen speziellen Gefahrgutführerschein besitzen muss.

Überdies stellt das ADR Regeln sowohl für den multimodalen Transport (Straße, Schiene, Schiff etc.), als auch für den Bau von Behältern, Tanks und Fahrzeugen für Gefahrguttransporte auf und regelt mögliche Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR.

Das ADR wird alle zwei Jahre an die neuesten technischen und juristischen Erkenntnisse angepasst, die letzte Aktualisierung stammt aus dem Jahr 2021.

RID (Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr)

Das RID ist das Gegenstück des ADR für die Beförderung von Gefahrgut im Schienenverkehr.

Es enthält Vorschriften für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung auf der Schiene und stimmt im Grundsatz mit den Regelungen des ADR überein.

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz stellt in seiner Funktion als Rahmengesetz verkehrsträgerübergreifend die Rechtsgrundlage für Gefahrguttransporte in Deutschland.

Es dient der Überführung internationaler und europäischer Regelungen in deutsches Recht und zur Festlegung deutscher Besonderheiten und enthält Definitionen für die Begriffe „Gefährliche Güter“ und „Beförderung“ sowie Vorschriften u.a. über:

  • allgemeine Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter
  • Sofortmaßnahmen, mit denen die Beförderung gefährlicher Güter untersagt oder nur unter Berücksichtigung von Nebenbestimmungen gestattet werden kann
  • behördliche Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße
  • Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände
  • Kosten für Amtshandlungen.

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB)

Die GGVSEB ist die zentrale Ausführungsverordnung des deutschen Gefahrgutrechts. In Ihr sind neben den Grundsätzen zum sicheren Transport von Gefahrgut mit Straßenfahrzeugen, der Eisenbahn und dem Binnenschiff auch die Pflichten der am Transport Beteiligten genau geregelt geregelt.

Einzelheiten für den Transport auf der Straße sind international einheitlich in der jeweiligen internationalen Richtlinie (ADR, RID, ADN) festgelegt. Diese Einheitlichkeit ist vor allem wichtig, damit im Unglücksfall die Rettungskräfte diesen als Gefahrgutunfall erkannt und schnellstmöglich die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können

Nationale Abweichungen von den internationalen Regelwerken für den Transport innerhalb Deutschlands wie z.B. das Transportverbot von dioxinhaltigen Stoffen auf der Straße finden sich im Anhang.

Gefahrgutausnahmeverordnung

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung enthält in der Regel erleichternde Vorschriften zu den einzelnen verkehrsträgerspezifischen Gefahrguttransportvorschriften und auch Ausnahmen, um bestimmte Beförderungen von Gefahrgut überhaupt regelgerecht durchführen zu können.

Im Falle zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen oder auslaufender zeitlicher Befristungen werden die Ausnahmeregelungen durch Änderungsverordnungen angepasst.

Autor*in: WEKA Redaktion

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