Willenserklärung: Willen schlüssig erklären
Zuletzt aktualisiert am: 9. Mai 2016

Konkludente Willenserklärung – was ist das?
Um einen Vertrag abzuschließen, sind zwei korrespondierende Willenserklärungen notwendig. Es gibt drei Arten seinen Willen zu erklären: Schriftlich, mündlich und konkludent. Konkludentes Verhalten kann sich zum Beispiel aus der Gestik oder Mimik ergeben.
Wichtig ist, dass der Handelnde seinen Geschäftswillen mittelbar zum Ausdruck bringt. Dabei wird auf die Sicht eines objektiven Betrachters, der sich an die Stelle des Erklärungsempfängers stellt, abgestellt. Aus dem konkludenten Verhalten wird dann auf den Geschäftswillen geschlossen. Der Wille sich rechtlich zu binden, muss objektiv zu erkennen sein.
Bei entgegenstehenden Formvorschriften reicht eine konkludente Willenserklärung nicht. Ist eine schriftliche gefordert, genügt keine schlüssige.
Schweigen als Willenserklärung
Unternehmer können auch konkludent vereinbaren, dass Schweigen als Willenserklärung aufzufassen ist. Das gilt bei schon bestehenden Vertragsbeziehungen.
Ein Beispiel: Der Einkäufer einer großen Supermarktkette bestellt bei einem Käselieferanten für Januar bis März, also drei Monate, mehrere Paletten Käse einer bestimmten Marke. Die Ware verkauft sich gut. Als der Käselieferant ohne weitere Vereinbarung auch die nächsten beiden Monate, April und Mai, die gleiche Käsemenge liefert, wird der Kaufpreis für die Ware überwiesen.
Zwar haben die Vertragsparteien keinen ausdrücklichen Vertrag über die Käselieferung der letzten beiden Monate geschlossen –die ursprünglich Vereinbarung war auf drei Monate befristet -, aber es wurde eine stillschweigende Vereinbarung hinsichtlich der darauf folgenden Monate geschlossen: Der Käsehersteller hat geliefert und der Käsebesteller die Ware entgegengenommen und bezahlt.
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