14.05.2019

Offener Einigungsmangel

Der Einkäufer hat eine Auftragsbestätigung abgeschickt. Im Regelfall ist dann ein wirksamer Vertrag mit dem Lieferanten zustande gekommen. Entweder hat der Einkäufer ein Angebot des Lieferanten angenommen oder der Lieferant bestätigt seine Bestellung. Was aber passiert in diesem Fall: Ein Einkäufer hat im Februar 10.000 Edelstahlschrauben bestellt. Er geht davon aus, dass sie genauso viel kosten wie im Dezember des Vorjahres, nämlich 50 € pro 100 Stück. Der Lieferant hatte ihn im Januar nicht über die Preiserhöhung auf nun 60 € pro 100 Stück informiert. „Bestätigt“ nun der Lieferant den Auftrag des Einkäufers zum höheren Preis, fragt sich der Einkäufer, ob er ihn auch zahlen muss.

Offener Einigungsmangel bei inhaltlich widersprechenden Willenserklärungen

Einig? Nein!

  • Die Willenserklärung des Einkäufers lautet: „Ich bestelle 10.000 Schrauben für 50,00 € pro 100 Stück.
  • Die Willenserklärung des Lieferanten lautet: „Ich liefere 10.000 Schrauben für 60,00 € pro 100 Stück“.

Beide Willenserklärungen weichen inhaltlich voneinander ab. Es handelt es sich um einen Fall des “offenen“ Einigungsmangels.

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Offener Einigungsmangel: Rechtsfolge

Die Rechtsfolge ist in § 154 Abs. 1 BGB geregelt:

Die Rechtsfolge

„Solange sich die Vertragsparteien nicht über alle Vertragspunkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Vertragspartei eine Vereinbarung getroffen werden sollte, gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.“

Uneinig über nur einen Punkt?

Der Vertrag wird schon dann nicht geschlossen, wenn sich die Vertragsparteien in mühevollen Verhandlungen auf alle Punkte bis auf einen Punkt geeinigt haben, der aber für eine Vertragspartei wesentlich ist. Dabei ist nur der Wille des Vertragspartners auschlaggebend, nicht objektive Kriterien.

Zurück zum Beispielsfall: Erhält jetzt der Einkäufer auf seine Schraubenbestellung eine Rechnung über 6.000 € statt 5.000 €, dann hat der Lieferant mit der Rechnung das Angebot des Einkäufers abgelehnt und ihm gleichzeitig ein neues Angebot gemacht, den Vertrag zum höheren Preis abzuschließen.

Schweigen ist hier keine Annahme

Der Preis ist ein wesentlicher Punkt des Vertragsinhalts. Das Schweigen des Einkäufers ist nicht als Annahme zu werten.

Ähnlich sieht es bei Terminen, Zahlungsbedingungen, Menge oder Qualität aus. In Zweifelsfällen sollte der Einkäufer dem Lieferanten schriftlich mitteilen, dass die Bestellung unter diesen Bedingungen hinfällig ist und dass er sich – wenn der Bedarf weiter besteht – mit ihm über die offenen Punkte einigen möchte.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)