18.04.2019

Willenserklärung: Zugang und Wirksamwerden

Diese Situation kennen wir nicht nur aus Paarbeziehungen: Der eine Partner sagt etwas Wichtiges und der andere meint später: „Davon weiß ich ja gar nichts. Mit mir hast du jedenfalls nicht darüber gesprochen.“ Einfach sagen, was man will, reicht nicht aus. Die sogenannte Willenserklärung muss auch beim anderen angekommen sein. Ist die bessere Hälfte gerade dabei, im Garten den Rasen mit dem ohrenbetäubend lauten Benzinrasenmäher zu stutzen, wird sie beim besten Willen gar nicht hören, was ihr aus dem Haus zugerufen wird. Nicht nur im Privatleben, sondern gerade auch im Geschäftsleben ist darauf zu achten, dass Willenserklärungen zugehen.

Wirksamkeit einer Willenserklärung

Wann wird die Willenserklärung wirksam?

Die Willenserklärung muss zunächst einmal in den Machtbereich des Empfängers kommen. Dazu ein Beispiel: Wirft der Postbote den Brief in den Firmenkasten, kann ihn der zuständige Mitarbeiter dort herausholen, wirft der Postbote das Scheiben in den Briefkasten des Nachbarn, hat der Firmenmitarbeiter keinen Zugriff, es ist also nicht im Machtbereich der Firma.
Nach den sonstigen Umständen muss damit zu rechnen sein, dass der Empfänger Kenntnis von der Erklärung nimmt.

Die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht dabei aus.

Beispiel: Erhält die A-AG zu den bei ihr üblichen Geschäftszeiten Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr einen Brief mit einem an sie gerichteten Angebot, dann ist es wirksam – ob es nun der Einkäufer durchliest oder nicht.

Erhält der Einkäufer das gleiche Angebot am Freitag per Telefax um 23:00 Uhr in der Nacht, also außerhalb der Geschäftszeiten, gilt es erst am nächsten Arbeitstag, also am Montag, als zugegangen.

Mündliche Willenserklärungen

Bei mündlichen Willenserklärungen, egal ob im direkten Gespräch oder per Telefon, muss der Erklärende so sprechen, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung hören und verstehen kann. Diese wird unmittelbar nach ihrer Abgabe wirksam.

Einschreiben und Willenserklärung

Einschreiben machen zwar den Nachweis leichter, dass der Vertragspartner die Willenserklärung erhalten hat, nicht aber das Wirksamwerden. Ein Übergabe-Einschreiben ist nämlich erst zugegangen, wenn der Empfänger oder ein von ihm Bevollmächtigter das Schreiben persönlich erhält.

Ein Einwurf-Einschreiben wird dagegen mit der normalen Post in den Briefkasten oder das Postfach geworfen, was der Postmitarbeiter bestätigt. Damit gelangt es in den Machtbereich des Empfängers und gilt als zugegangen, sobald damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger die Post herausholt.

Weiterführende Beiträge

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)