28.03.2019

Einkaufsrecht: AGB oder Individualvereinbarung?

Das AGB-Recht ist auf eine Individualvereinbarung nicht anwendbar: Im Einkauf kommt man Tag für Tag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Kontakt. Für diese gelten die Paragraphen 305 ff. BGB.

Individualvereinbarung oder AGB im Einkauf

Manchmal haben die Vertragsparteien aber auch Klauseln individuell ausgehandelt. Auf eine solche Individualvereinbarung ist das AGB-Recht nicht anwendbar. Grund genug, sich damit auseinanderzusetzen, was AGB-Klauseln von Individualvereinbarungen unterscheidet.

Wann Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen

Grundsätzlich liegen AGB nur in diesem Fall vor: Eine Vertragspartei stellt der anderen Partei bei Vertragsabschluss Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden sind.

(§ 305 Abs. 1 BGB)

Der Verwender der AGB möchte seine Vorlagen möglichst ohne Änderungen durchsetzen. Seine Interessen stehen klar im Vordergrund. Daher weichen die AGB oft von gesetzlichen Bestimmungen ab oder ändern sie. Und das meistens zum Nachteil des Vertragspartners. Das AGB-Recht soll den Vertragspartner schützen – es soll insbesondere geschäftlich unerfahrene Verbraucher schützen.

Der Schutz der Unternehmer ist dagegen begrenzt: Die Vorschriften der Paragraphen 305 Abs. 2, 3 und 308, 309 BGB sind nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden, die den Unternehmern gegenüber verwendet werden.

Wann eine Individualvereinbarung vorliegt

Wurden Klauseln von den Parteien gemeinsam ausgehandelt, dann liegen keine AGB vor, sondern Individualvereinbarungen. Diese haben Vorrang vor AGB!

Von einer Individualvereinbarung spricht man, wenn der Verwender den Inhalt der AGB zur Disposition stellt und der Verwendungsgegner wirklich die Möglichkeit hat, den Inhalt der Klauseln zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Selbst wenn Klauseln zunächst als AGB verwendet waren, können sie als „ausgehandelte“ Texte einen anderen Rechtscharakter bekommen. Dann entfällt der strenge Kontrollmaßstab. Die Gültigkeit solcher Texte wird nur noch daran gemessen, ob sie gegen bestimmte allgemein gesetzlich aufgestellte Gebote oder Verbote verstoßen. Die Paragraphen 305 ff. BGB sind dann nicht anwendbar.

Werden nur einzelne Vertragsbedingungen ausgehandelt, bleiben die übrigen nicht ausgehandelten Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Individualvereinbarung oder AGB: Das prüfen die Gerichte

Die Rechtsprechung prüft in fast jedem Gerichtsverfahren, das sich mit Inhalten von AGB befasst, ob diese nicht zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind – denn der Verwender von inhaltlich zweifelhaften Klauseln beruft sich meist darauf, dass eine Individualvereinbarung vorliegt, um sich der Inhaltskontrolle zu entziehen.

Weiterführende Beiträge

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)