29.01.2019

AGB: was unwirksame Klauseln sind

Das Kleingedruckte ist aus dem heutigen Geschäftsverkehr nicht mehr wegzudenken. Kauft sich der Fahrgast im Internet eine Bahnfahrkarte, muss er vor Vertragsschluss bestätigen, dass er von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Bahn Kenntnis genommen hat. Erst dann erhält er das gewünschte Online-Ticket. Im Einkauf gehört es zum Tagesgeschäft, AGB zu prüfen. Wann verstecken sich darin unwirksame Klauseln nach § 307 BGB?

Was unwirksame Klauseln in AGB sind

Liest jemand die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?

Nur die wenigsten Kunden beschäftigen sich wirklich mit den AGB. Die meisten klicken den entsprechenden Button an, ohne sich ein Bild davon zu machen, was sie damit bestätigen. Privatpersonen stehen in punkto AGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes, aber auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sind gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Sowohl Einkäufer als auch Lieferanten nutzen in ihren AGBs Klauseln, die ihre jeweiligen Interessen einseitig berücksichtigen. Solange die Verträge ordnungsgemäß erfüllt werden, prüfen die Wenigsten, ob die vorformulierten Klauseln im Ernstfall auch wirksam sind. So kann es passieren, dass ein Vertrag unwirksame Klauseln enthält.

Allgemeine Geschäftsbedingungen können sich auch unter Decknamen wie „Lieferbedingungen“ verstecken. Hauptsächlich zeichnet sie aus, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und in den Vertrag einbezogen sind. Naturgemäß achtet der Verwender von AGB darauf, dass die Klauseln für ihn besonders vorteilhaft sind. Manche Klauseln sind aber nach § 307 BGB unwirksam.

Unwirksame Klauseln: So sieht eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB aus

Bevor der Inhalt einer AGB-Klausel geprüft wird, ist sie auszulegen.

Die Auslegung einer Klausel

AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so zu deuten, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern verstanden werden.

Dabei sind die Interessen der Verkehrskreise gegeneinander abzuwägen, die normalerweise beteiligt sind.

Kommt man zu mehreren rechtlich vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten, gilt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB.

Nehmen wir als Beispiel die AGB eines Verkehrsbetriebs. Dort befindet sich eine auf den ersten Blick sehr kundenfeindliche Klausel, die kundenfeindlichste von allen. Auf den zweiten Blick aber, wenn diese Klausel geprüft wird, kann sie sich zu einer sehr günstigen Klausel für den Kunden entwickeln. Dann nämlich, wenn bei der Prüfung angenommen wird, dass sie den Kunden unangemessen benachteiligt und sie damit unwirksam ist.

Theoretisch denkbare Verständnismöglichkeiten, die praktisch fern liegen und die die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich erwägen, bleiben dabei außer Betracht (BGH Urteil vom 22.03.2016 – X ZR 18/15, Rn. 23).

Bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird die Klausel auf ihre Wirksamkeit hin überprüft, wenn sie von Rechtsvorschriften abweicht oder diese ergänzt.

Sie ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Unwirksame Klauseln entstehen durch unangemesse Benachteiligung

Eine unangemessene Benachteiligung kann vorliegen, wenn die AGB-Klausel

  • nicht klar und verständlich ist,
  • dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – von der sie abweicht – widerspricht,
  • wesentliche Rechte oder Pflichten des Vertrags so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist.

Klauseln, die nicht halten, was sie versprechen

Nach § 307 BGB sind Bestimmungen unwirksam, die den Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Klauseln, die im Widerspruch zu wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken stehen.

Im Streitfall werden Klausen genau geprüft

Kommt es zum Streit, werden diejenigen Klauseln, die für eine Vertragspartei im konkreten Fall besonders vorteilhaft wären, von der anderen Partei ganz genau unter die Lupe genommen. Dann ist natürlich die Frage, welche Klauseln unwirksam sein könnten.

Beispiele für unwirksame Klauseln

Beispiel 1: „Mängelrügen der gelieferten Waren sind unverzüglich, spätestens jedoch 1 Woche nach Lieferung schriftlich zu erheben.“

Steht diese Klausel in Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ist sie nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB insgesamt unwirksam. Sie unterscheidet anders als § 377 HGB nicht danach, ob versteckte oder verborgene Mängel vorliegen. Damit kann der Käufer versteckte Mängel, die meist erst längere Zeit nach der Lieferung zu Tage treten, in der Praxis kaum noch rügen. Diese Folge ist auch im kaufmännischen Verkehr nicht zu tolerieren.

Ebenso unwirksam sind Klauseln in Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ausschließen.

Beispiel 2: Befindet sich in Allgemeinen Verkaufsbedingungen ein Passus, nach dem durch Verhandlungen die Verjährung nicht gehemmt wird, ist dieser unwirksam, weil er gegen die Grundidee des § 203 BGB verstößt. Solange noch die Möglichkeit besteht, sich gütlich zu einigen, wird der Käufer gerade kein Gerichtsverfahren anstreben, das die Verjährung nach § 204 BGB hemmt.

Der Verkäufer kann dann nicht auf der einen Seite verhandeln und sich auf der anderen Seite auf die Verjährung berufen, weil der Käufer keine Klage erhoben hat.

Beispiel 3: Die in den AGB des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel „Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich“ benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.

Achtung: Auch wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist, bleibt der Rest des Vertrags wirksam – es sei denn, das Festhalten am Vertrag stellt eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei dar.

Tipp

Wichtige Details zum Thema AGB-Klauseln mit zahlreichen Praxistipps und Beispielen finden Sie im Online-Produkt „Einkaufsrecht“. Hier steht Ihnen das komplette Rechtswissen für den Einkauf jederzeit zur Verfügung.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)