17.12.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Gelten ungewöhnliche Klauseln?

Geschäftsbedingungen werden meist nicht gelesen – und wenn doch, dann nicht gründlich. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand Rechnung getragen: Es dürfen nur solche Klauseln in AGB aufgenommen werden, mit denen der Vertragspartner nach dem übrigen Regelungsgehalt des Vertrags rechnen kann. Was ist für den Einkauf bei ungewöhnlichen Klauseln wichtig?

Ungewöhnliche Klauseln in AGB

Gelten ungewöhnliche Klauseln überhaupt?

Grundsätzlich einmal gelten ungewöhnliche Klauseln nicht. Wenn in Geschäftsbedingungen Klauseln enthalten sind, die nach den Umständen – insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags – so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, werden sie gar nicht erst Bestandteil des abgeschlossenen Vertrags, § 305 c Abs. 1 BGB.

Dabei ist egal, ob der Vertragspartner die AGB anerkannt hat oder nicht. Die ungewöhnliche Klausel gilt trotzdem nicht. Doch wann sind Klauseln ungewöhnlich?

Ungewöhnlicher Charakter von Klauseln

Ob eine ABG-Klausel ungewöhnlich ist, bemisst sich nach den Gesamtumständen und dem Gesamtbild des Vertrags. Es ergibt sich auch daraus, was der Vertragspartner deswegen erwartet.

Bei der Bewertung sind diese Punkte zu berücksichtigen:

  • das äußere Erscheinungsbild der Vertragsvorlage
  • der Vertragstext
  • die Korrespondenz
  • der Ablauf der Vertragsverhandlungen
  • die Werbung des AGB-Verwenders
  • eine erhebliche Abweichung zum dispositiven Recht
  • die Höhe des Entgelts
  • die Gestaltung

Bedeutung der Überschrift

Werden aufgrund einer Überschrift Rückschlüsse auf einen bestimmten Inhalt gezogen und sind dann im Text der Klausel noch andere Inhalte versteckt, die nach der Überschrift nicht zu erwarten waren, kann die Klausel ebenfalls wirkungslos sein.

Es gibt aber auch Fälle, bei denen eine ungewöhnliche Klausel nicht überraschend ist. Und dann gilt sie eben doch.

Überraschung!?

Die ungewöhnliche Klausel muss den Vertragspartner also gleichzeitig auch überraschen, um wirkungslos zu sein.

Nicht überraschend ist eine ungewöhnliche Klausel aber in diesen beiden Fällen:

  1. Für den geschäftserfahrenen Kaufmann ist die ungewöhnliche Klausel ohne weiteres verständlich. Auch ist sie so hervorgehoben, dass zu erwarten ist, dass er sie zur Kenntnis nimmt.
  2. Der entscheidende Überraschungsmoment fehlt auch, wenn dem Kaufmann die Klausel schon aus früheren Geschäften bekannt war, er aus anderen Gründen mit ihr rechnen konnte oder die Klausel optisch so stark hervorgehoben ist, dass der Leser gerade deshalb erkennt, dass sie ungewöhnlich ist.
Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)