02.01.2019

Achtung Einkäufer: Incoterms® in Verträge wirksam einbeziehen

EXW – ab Werk, CPT – frachtfrei, DDP – geliefert verzollt? Einkäufer, die im Import und Export arbeiten, kennen diese und andere Incoterms®-2010-Regeln. Sie finden sich nicht nur in internationalen Kaufverträgen, sondern auch in Inlandsverträgen. Gelten sie automatisch oder müssen die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie anzuwenden sind?

Incoterms und Vertragsarbeit im Einkauf

So beziehen Sie die Incoterms® in den Vertrag ein

Viele glauben, Incoterms® hätten „Gesetzescharakter“. Herausgegeben hat die Incoterms® die Internationale Handelskammer (ICC). Diese besitzt aber keine Rechtsetzungsbefugnis und deshalb gelten die Klauseln im Vertrag  nicht von selbst. Sie gelten auch nicht automatisch wie manche andere internationale Handelsbräuche.

Ausnahme: Verträge unterliegen dem UN-Kaufrecht. Hier können die Incoterms® über die kaufmännischen Gewohnheiten und Gebräuche herangezogen werden (Artikel 9 CISG).

Grundsätzlich werden die Incoterms® aber erst wirksam, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich im Vertrag auf sie Bezug nehmen.

Ausdrücklich gewarnt sei vor einem pauschalen Verweis auf die Incoterms®  à la „ … im Übrigen gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung“! Denn so werden Einzelfragen nicht geklärt – wie zum Beispiel, welche Klauseln gelten sollen oder wer die Transportkosten trägt.

So verschaffen Sie den Incoterms® Geltung

Damit die Incoterms® wirklich hilfreich sind, wählt man aus den unterschiedlichen Klauseln diejenige aus, die den Anforderungen der Vertragsparteien am besten entspricht. Laut ICC sind die Anwendungshinweise zu den Incoterms® kein Bestandteil der Klauseln. Sie dienen nur dazu, schnell die passende Klausel zu finden.

Welche Klausel gilt?

In der gesamten vertragsrelevanten Korrespondenz wie Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung sollte inhaltlich übereinstimmend geregelt werden, welche Klausel gilt. Außerdem ist überlegen, welcher Ort dem Incoterm® als benannter Ort hinzugefügt werden soll.

Incoterms® definieren vor allem die Primärpflichten der Vertragsparteien, zum Beispiel, wer die Transportkosten und die Risiken der Gefahrtragung trägt.

Achtung: Incoterms® ohne den Zusatz „2010“?

Finden sich Incoterms® ohne den Zusatz „2010“ in alten AGB und wurden sie nicht aktualisiert, kann auch die früher gültige Incoterms®-Fassung gemeint sein. Die Vertragsparteien können die Regelungsinhalte der einzelnen Incoterms® zwar vertraglich ändern, aber die Struktur der gewählten Incoterms® sollte beibehalten und Änderungen sollten eindeutig vorgenommen werden.

Derzeit gelten die Incoterms© 2010.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)