25.10.2022

Postzustellung: Was gilt bei vergessenem Datum der Übergabe?

Von welchem Datum ist beim Ermitteln der Fristen auszugehen, wenn der Postzusteller bei Zustellen eines Bescheids vergisst, das Datum der Übergabe zu vermerken (BGH, Beschl. vom 29.07.2022, Az. AnwZ (Brfg) 28/20)?

Postzustellung Datum der Übergabe

Die Zustellung eines Bescheids ohne konkretes Datum …

Beim ersatzweisen Zustellen eines Bescheids am 10.02.2016 vergaß der Postbedienstete, das Datum der Ersatzzustellung auf dem Umschlag zu notieren. Der Betroffene nahm das Schreiben am 19.02.2016, einem Freitag, zur Kenntnis und legte ein Rechtsmittel am 21.03.2016, einem Montag, ein. Dieses wurde wegen Fristablauf zurückgewiesen. Letztlich landete der Rechtsstreit auf den Aktenstapeln des BGH.

Unsere Empfehlung

Ordnungsamtspraxis von A-Z online

Mit weiteren Infos zur Postzustellung.

€ 669.00Jahrespreis zzgl. MwSt.

Online-Version

… verletzt zwingende Vorschriften, …

Wird bei der Zustellung eines Bescheids das Datum der Ersatzzustellung nicht auf dem Umschlag notiert, werden zwingende Zustellungsvorschriften verletzt, stellte der BGH klar. § 180 Abs. 3 ZPO ist zwingend einzuhalten. Der Gesetzgeber hat, schwenkte das Gericht auf die Linie des BFH ein, bei der Neuregelung der Zustellungsvorschriften 2002 an der körperlichen Übergabe als Hauptform der Übermittlung festgehalten. Nur dadurch würde dem Empfänger mitgeteilt, wann genau er das Schriftstück erhalten hat. Die Verpflichtung, das Datum auf dem Umschlag zu notieren, kompensiere bei der Ersatzzustellung den durch das Fehlen einer direkten Übergabe entstehenden Nachteil.

… der Fehler kann aber geheilt werden

Dieser Fehler kann aber entsprechend § 189 ZPO und § 8 VwZG geheilt werden mit der Folge, dass das Schriftstück erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme dem Empfänger zugegangen ist.

In Anwenden der Heilungsvorschrift war die Monatsfrist bei Einlegen des Rechtsmittels somit noch nicht abgelaufen. Denn nach § 189 ZPO und § 8 VwZG ist das Schriftstück erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme zugegangen.

Ergebnis

Vergisst ein Postzusteller, auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung einzutragen, ist für die Fristberechnung die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers maßgeblich.

Hinweis: Den Beschluss können Sie hier nachlesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)