08.07.2019

Neue Prüfanforderungen für Feuerlöscher

Mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung, die kürzlich in Kraft getreten ist, gibt es neben anderen Themen der Betriebssicherheit auch einige Änderungen im Bereich der trag- und fahrbaren Feuerlöscher. Dieser Beitrag zeigt anhand der verschiedenen Gruppen der Feuerlöscher die wesentlichen Neuerungen gemäß der Verordnung auf. Er versucht mittels Tabellen, die unterschiedlichen Textpassagen der Verordnung auf einen Blick zusammenzufassen.

Feuerlöscher Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung

Insbesondere wurden in die novellierte Betriebssicherheitsverordnung neue Tabellen eingefügt, die die besonderen Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile darstellen. Für Feuerlöschgeräte ist dies die Tabelle 12 „Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile“, die eine Übersicht über die Fristen und notwendigen Prüfungen dieser Gerätegruppe gibt.

Die folgenden Tabellen zeigen nur die möglichen Grenzen aus Sicht der Verordnung auf. Die konkreten Fristen und Prüfmaßnahmen sind den Herstellerangaben und insbesondere der Gefährdungsbeurteilung für die einzelnen Feuerlöscher an den jeweiligen Standorten zu entnehmen. Fristen der Instandhaltung gemäß dem Stand der Technik (DIN 14406-4) werden der Übersicht halber mit beschrieben.

Tragbare Feuerlöscher

1. Pulveraufladelöscher

Instandhaltung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage, hier des Feuerlöschers, hinsichtlich ihres sicheren Zustands
DIN 14406-4

ASR A2.2

Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV) innere Prüfung durch befähigte Person (§ 16 BetrSichV) Festigkeitsprüfung durch befähigte Person (§ 16 BetrSichV)
nach max. zwei Jahren entfällt gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 Tabelle 12 Punkt 7.10 BetrSichV nach Ablauf von fünf Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung entfällt, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind

2. Pulverdauerdrucklöscher

Instandhaltung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage, hier des Feuerlöschers, hinsichtlich ihres sicheren Zustands
DIN 14406-4

ASR A2.2

Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV) innere Prüfung durch befähigte Person (§ 16 BetrSichV) Festigkeitsprüfung durch befähigte Person (§ 16 BetrSichV)
nach max. zwei Jahren entfällt gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 Tabelle 12 Punkt 7.10 BetrSichV nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf von max. zehn Jahren

3. Naussaufladelöscher

Instandhaltung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage, hier des Feuerlöschers, hinsichtlich ihres sicheren Zustands
DIN 14406-4

ASR A2.2

Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV) innere Prüfung durch befähigte Person (§ 16 BetrSichV) Festigkeitsprüfung durch befähigte Person (§ 16 BetrSichV)
nach max. zwei Jahren entfällt gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 Tabelle 12 Punkt 7.10 BetrSichV nach Ablauf von fünf Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung entfällt, wenn bei der inneren Prüfung der Innenbeschichtung keine Mängel festgestellt worden sind,

für nicht beschichtete Behälter: nach Ablauf von zehn Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung

4. Nassdauerdrucklöscher

Instandhaltung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage, hier des Feuerlöschers, hinsichtlich ihres sicheren Zustands
DIN 14406-4

ASR A2.2

Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV) innere Prüfung durch befähigte Person (§ 16 BetrSichV) Festigkeitsprüfung durch befähigte Person (§ 16 BetrSichV)
nach max. zwei Jahren entfällt gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 Tabelle 12 Punkt 7.10 BetrSichV nach Ablauf von max. fünf Jahren entfällt, wenn bei der inneren Prüfung der Innenbeschichtung keine Mängel festgestellt worden sind,

für nicht beschichtete Behälter: nach Ablauf von zehn Jahren

5. Kohlendioxidlöscher

Instandhaltung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage, hier des Feuerlöschers, hinsichtlich ihres sicheren Zustands
DIN 14406-4

ASR A2.2

Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV) innere Prüfung durch ZÜS (§ 16 BetrSichV) Festigkeitsprüfung durch ZÜS (§ 16 BetrSichV)
nach max. zwei Jahren entfällt gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 Tabelle 12 Punkt 7.10 BetrSichV nach Ablauf von fünf Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung nach Ablauf von zehn Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung

Fahrbare Feuerlöscher

1. Pulveraufladelöscher bis PS x V max. 1.000

(z.B. P 50, siehe Typschild des Geräts)

Instandhaltung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage, hier des Feuerlöschers, hinsichtlich ihres sicheren Zustands
Anweisung des Herstellers in Anlehnung an DIN 14406-4

ASR A2.2

Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV) innere Prüfung durch befähigte Person (§ 16 BetrSichV) Festigkeitsprüfung durch befähigte Person (§ 16 BetrSichV)
nach max. zwei Jahren ja, kann im Rahmen einer Muster-Inbetriebnahmeprüfung durch den Hersteller vereinfacht werden nach Ablauf von fünf Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung entfällt, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind

2. Pulveraufladelöscher über PS x V größer 1.000

(z.B. P 250, siehe Typschild des Geräts)

Instandhaltung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage, hier des Feuerlöschers, hinsichtlich ihres sicheren Zustands
Anweisung des Herstellers in Anlehnung an DIN 14406-4

ASR A2.2

Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV) innere Prüfung durch ZÜS (§ 16 BetrSichV) Festigkeitsprüfung durch ZÜS (§ 16 BetrSichV)
nach max. zwei Jahren ja nach Ablauf von fünf Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung entfällt, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind

3. Nassaufladelöscher bis PS x V max. 1.000

(die meisten S 50, siehe Typschild des Geräts)

Instandhaltung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage, hier des Feuerlöschers, hinsichtlich ihres sicheren Zustands
Anweisung des Herstellers in Anlehnung an DIN 14406-4

ASR A2.2

Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV) innere Prüfung durch ZÜS (§ 16 BetrSichV) Festigkeitsprüfung durch ZÜS (§ 16 BetrSichV)
nach max. zwei Jahren ja, kann im Rahmen einer Muster-Inbetriebnahmeprüfung durch den Hersteller vereinfacht werden nach Ablauf von fünf Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung nach Ablauf von zehn Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung

4. Nassaufladelöscher über PS x V 1.000

(z.B. S 250, einige S 50, siehe Typschild des Geräts)

Instandhaltung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage, hier des Feuerlöschers, hinsichtlich ihres sicheren Zustands
Anweisung des Herstellers in Anlehnung an DIN 14406-4

ASR A2.2

Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV) innere Prüfung durch ZÜS (§ 16 BetrSichV) Festigkeitsprüfung durch ZÜS (§ 16 BetrSichV)
nach max. zwei Jahren ja nach Ablauf von fünf Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung nach Ablauf von zehn Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung

Treibmittelpatronen tragbarer Feuerlöscher, Treibmittelflaschen oder Löschgasflaschen fahrbarer Feuerlöscher

Instandhaltung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers Prüfung des ortsbeweglichen Druckbehälters nach Transportrecht
DIN 14406-4

ASR A2.2

wiederkehrende Prüfung gemäß ADR Abschnitt 4/4.1.4.1, P 200 ADR
nach max. zwei Jahren nach Ablauf von zehn Jahren und danach erfolgter nächster Öffnung/Befüllung

Der Arbeitgeber muss allerdings unter Berücksichtigung der TRBS 3145 maximale Prüffristen festlegen, die einzuhalten sind, auch wenn keine Nachfüllung erfolgt

Legende:

PS: maximal zulässiger Betriebsdruck, siehe Aufdruck oder Konformitätsbescheinigung des Geräts

V: tatsächliches Volumen des Druckbehälters bei Feuerlöschbehältern

PS x V: Berechnung des Druck-Inhaltsprodukts zur Entscheidung der Prüfzuständigkeit (bis maximal 1.000 darf auch die befähigte Person prüfen)

Fazit

Die Betriebssicherheitsverordnung bleibt weiterhin ein komplexes Werk mit vielen Zusatzregelungen und Ausnahmen für Feuerlöscher. Zu beachten ist, dass die Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung gemäß § 14 „Arbeitsmittel“ sowie § 15 und § 16 „Überwachungsbedürftige Anlagen“ zusätzlich zu Instandhaltungen nach DIN 14406-4 erfolgen.

Weitere Informationen zu erforderlichen Instandhaltungen, Prüfungen und Prüffristen enthalten auch die Geräteanweisungen der Hersteller sowie die (zur Überarbeitung) anstehende DIN 14406-4, Beiblatt 1.

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Autor*in: Michael Becker