Wartungsrhythmen von brandschutztechnischen Einrichtungen
Eine regelmäßig durchgeführte Wartung ist aus dem Grund von Interesse, da sie die Voraussetzung für die Gewährung der Gewährleistung ist. Nur regelmäßig gewartete Maschinen wie beispielsweise Löschanlagen werden also innerhalb des Gewährleistungszeitraums kostenfrei instand gesetzt. Ein weiterer Vorteil für das Unternehmen liegt dabei in der Sicherstellung der reibungslosen Betriebsbereitschaft der Löschanlagen.

Unter Wartung versteht man Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustands von technischen Mitteln und Systemen.
Unter Instandhaltung versteht man die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Gefahrenmeldeanlage zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustands oder der Rückführung in diesen, sodass diese die geforderte Funktion erfüllen kann (in Anlehnung an DIN 31051:2012–09).
Unter Inspektion versteht man Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustands einschließlich der Bestimmung von Ursachen verstärkter Abnutzung und des Ableitens der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung der Gefahrenmeldeanlage (in Anlehnung an DIN 31051:2012–09).
Unter Instandsetzung versteht man Maßnahmen zur Rückführung einer Gefahrenmeldeanlage in den funktionsfähigen Zustand, mit Ausnahme von Verbesserungen (in Anlehnung an DIN 31051:2012–09)
Die Anforderungen an Wartung und Instandhaltung, vor allem an Wartungsrhythmen, ergeben sich aus den unterschiedlichsten Vorschriften und Richtlinien.
Weiterhin sind in einigen Bundesländern über das Baurecht (technische Prüfverordnungen) Wartungsanforderungen geregelt.
Diese sind jedoch nur da zwingend anzuwenden, wo die brandschutztechnische Anlage baurechtlich gefordert wurde, z.B. im baurechtlichen Genehmigungsverfahren.
In nachfolgender Tabelle sind die Anforderungen an Wartungen/Instandhaltungen zusammengefasst aufgeführt. Wichtig hierbei ist zu beachten, dass die genannten Fristen orientierend zu verstehen sind. Die gesetzlichen Fristen können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Ebenso die Prüffristen der Hersteller. Es wird also immer wichtig sein, dass man die eigene betriebliche Situation prüft und sich darüber informiert, welche Fristen bei einem selbst einzuhalten sind.
Wartung/Instandhaltung von brandschutztechnischen Anlagen und Einrichtungen
Anlage
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Gesetzliche Prüffristen
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Prüffristen aus anderen Vorschriften
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keine bekannt
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nach Herstellerangaben
in der Regel jährlich |
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Brand- und Feuerschutztüren mit Feststellvorrichtung
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keine bekannt
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Deutsches Institut für Bautechnik (DIfBt):
monatlich durch den Betreiber jährlich durch Sachkundigen |
Feuerlöscher
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gleiche Prüfintervalle (2 Jahre) findet man in:
EN 3, ASR A2.2, DIN 14406 T4 |
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keine bekannt
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Brandschutzklappenfür Lüftungsanlagen
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nach technischen Prüfverordnungen der Länder durch bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 3 Jahre
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Prüfungen gemäß den bauaufsichtlichen Zulassungen der einzelnen Geräte
in der Regel nach der Inbetriebnahme halbjährlich bei Mängelfreiheit (bei 2 Wartungen) nur noch jährlich |
RWA-/NRA-Anlagen
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keine bekannt
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nach DIN 18232 regelmäßig, mindestens jedoch jährlich
In den bauaufsichtlichen Zulassungen der Geräte können andere Prüffristen gefordert werden. |
nach technischen Prüfverordnungen der Länder durch bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 3 Jahre
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nach VDE 0833 T1
jährlich 4 Inspektionen und 1 Wartung Die Inspektionen können entfallen, wenn Anforderungen nach Pkt. 5.5.3 der Vorschrift erfüllt werden. |
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keine bekannt
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Da diese Anlagen meist in Verbindung mit einer Brandmeldeanlage betrieben werden, sind sie entsprechend der VDE 0833 zu prüfen (siehe Brandmeldeanlage).
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nach technischen Prüfverordnungen der Länder durch bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend jährlich
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VdS CEA 4001:
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Gaslöschanlagen
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nach technischen Prüfverordnungen der Länder durch bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme und Wiederkehrend jährlich
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VdS-Richtlinien
jährlich durch Sachverständigen |
Blitzschutzanlagen
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nach technischen Prüfverordnungen der Länder durch bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 3 Jahre
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nach Herstellerangaben je nach Schutzklasse
in der Regel alle 3 Jahre |